Rn. 26

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nachdem das AktG 1965 den Ansatz antizipativer RAP nicht zuließ, erlaubte § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB 1985 dies gleichwohl für zwei bestimmte Fallkonstellationen, und zwar

(1) für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende VG des Vorratsvermögens entfielen, sowie
(2) für als Aufwand berücksichtigte USt auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.

Der Gesetzgeber hatte also insoweit nicht von der in den Art. 18 und 21 der 4. EG-R generell vorgesehenen Möglichkeit, antizipative Posten in die Rechnungsabgrenzung einzubeziehen, Gebrauch gemacht, sondern sie ausschließlich auf die beiden vorstehenden – jeweils als Ansatzwahlrechte ausgestaltete – Ausnahmefälle begrenzt (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 31f.).

 

Rn. 27

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Eine korrespondierende Vorschrift fand sich früher lediglich im EStG, dort allerdings – kontrastierend zum Handelsrecht – jeweils in Form einer Aktivierungspflicht (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG (a. F.); nunmehr: § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG). I.S.d. Einheitlichkeit von HB und StB hatte der Gesetzgeber diese Regelung auch in das Bilanzrecht übernommen, indes mit der Maßgabe, dass in der HB Anzahlungen auf Vorräte auch von den Vorräten offen abgesetzt werden können (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 2).

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