Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 264 gilt als einleitende Vorschrift des Zweiten Abschnitts (vgl. §§ 264335c) des Dritten Buchs des HGB grds. nur für KapG (AG, KGaA, SE und GmbH) sowie bestimmte PersG, nicht dagegen für alle Kaufleute. § 264 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer KapG, einen JA, der aus Bilanz, GuV und Anhang besteht, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Kleine KapG sind von der Aufstellung des Lageberichts befreit. Darüber hinaus brauchen Kleinst-KapG den JA nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Die gesetzlichen Vertreter einer kap.-marktorientierten KapG (vgl. § 264d), die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet ist, müssen den JA gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 um eine KFR sowie einen EK-Spiegel ergänzen. Sie dürfen den JA um eine Segmentberichterstattung erweitern. Die Aufstellungsfrist beträgt nach § 264 Abs. 1 Satz 3f. für mittelgroße und große KapG drei Monate, vom Abschlussstichtag an gerechnet; für kleine KapG – und damit zugleich auch Kleinst-KapG i. S. d. § 267a – verlängert sich die Frist auf sechs Monate, allerdings unter der Voraussetzung, dass "dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht".

§ 264 Abs. 2 enthält die Generalnorm für den JA einer KapG, der unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage der KapG zu vermitteln hat.

 

Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 264 ist auch von bestimmten PersG gemäß § 264a anzuwenden. Dies gilt für PersG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 264a, sowie zu der Befreiungsregelung in § 264b HdR-E, HGB § 264b). Gemäß § 341a Abs. 1 ist § 264 auch von Versicherungs-UN und Pensionsfonds (im Folgenden: Versicherungs-UN) zu beachten, und zwar unabhängig von der Rechtsform, allerdings mit der Einschränkung, dass die Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 nicht gilt. Auch für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (im Folgenden: Kreditinstitute) ist § 264 unabhängig von der Rechtsform gemäß § 340a Abs. 1 anzuwenden. Sowohl für Versicherungs-UN als auch Kreditinstitute gelten die Erleichterungen für kleine KapG nicht (vgl. § 341a Abs. 2 bzw. § 340a Abs. 2). Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 ist nach § 336 Abs. 2 ebenfalls von eG anzuwenden.

Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 gilt dagegen nicht für UN, die nach dem PublG RL-pflichtig sind. § 264 wird bei der Aufzählung der von publizitätspflichtigen UN zu beachtenden Vorschriften des HGB in § 5 Abs. 1 PublG nicht aufgeführt. Hieraus ergibt sich, dass publizitätspflichtige UN nicht die Generalnorm des § 264, sondern ausschließlich die Generalnorm des § 243 zwingend beachten müssen (vgl. ADS (1997), § 264, Rn. 7ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 248).

§ 264 Abs. 3 und 4 enthalten eine Regelung, dass KapG unter bestimmten Voraussetzungen von der Beachtung des § 264 und des überwiegenden Teils der übrigen Vorschriften für KapG befreit sind. Die Befreiung betrifft insbesondere die Erstellung von Anhang und Lagebericht, die Prüfungspflicht und die Offenlegung im UN-Register. Voraussetzungen sind v.a. die Einbeziehung der KapG als TU in den KA des MU und dass sich das MU bereit erklärt hat, für die von dem TU bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden GJ einzustehen (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 264, Rn. 60ff.).

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