Rn. 18

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei der ordentlichen Kap.-Herabsetzung erfolgt eine Auszahlung an die Aktionäre, indem der Nennbetrag von Aktien herabgesetzt oder aber eine Zusammenlegung von Aktien vorgenommen wird. Wie die Kap.-Erhöhung erfordert auch die Kap.-Herabsetzung einen satzungsändernden Beschl. mit einer Mehrheit, die mind. drei Viertel des bei der Beschl.-Fassung vertretenen Grund-Kap. umfasst. Die Satzung kann lediglich strengere Erfordernisse bestimmen. Eine Herabsetzung des Grund-Kap. unter den Mindestnennbetrag von 50.000 Euro (vgl. § 7 AktG) ist ausnahmsweise zulässig, sofern gleichzeitig ein Beschl. über eine Kap.-Erhöhung gefasst wird, durch die der Mindestbetrag wieder erreicht wird (vgl. § 228 Abs. 1 AktG). Im Interesse des Gläubigerschutzes dürfen Zahlungen an Aktionäre frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Kap.-Herabsetzung in das Handelsregister geleistet werden. Altgläubigern, die sich binnen dieser Frist gemeldet haben, ist zuvor Sicherheit oder Befriedigung zu leisten (vgl. § 225 Abs. 1 und 2 AktG). Gem. § 224 AktG wird die Kap.-Herabsetzung mit der Eintragung des Beschl. in das Handelsregister wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Ausweis des herabgesetzten Kap. in der Bilanz.

Der aus der Kap.-Herabsetzung erzielte Betrag ist gem. § 240 Satz 1 AktG in der GuV als ›Ertrag aus der Kapitalherabsetzung‹ gesondert auszuweisen.

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