Rn. 36

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Mit dynamischer Verweisung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB sind die geschriebenen ebenso wie die ungeschriebenen abstrakten handelsrechtlichen Normen über die Buchführung und Bilanzierung in Bezug genommen (vgl. z. B. Herlinghaus, IStR 1997, S. 538; Gräbe (2012), S. 141; Schmidt: EStG (2022), § 5 EStG, Rn. 29, jeweils m. w. N.) und damit für Ansatz und Bewertung materiell maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung, sofern dem nicht besondere steuerrechtliche Gewinnermittlungsgrundsätze, explizite abweichende steuergesetzliche Bestimmungen oder der steuerliche Wahlrechtsvorbehalt entgegenstehen. Die (z. B. mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.)) bis dahin ungeschriebenen oder lediglich im AktG formulierten bzw. mit BilMoG) kodifizierten handelsrechtlichen GoB werden durch Verweis der §§ 238 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1 Satz 1 um die nicht-kodifizierten GoB ergänzt. Der Verweiseinschluss auch der nicht-kodifizierten GoB hat weder eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Unbestimmtheit des § 5 Abs. 1 EStG zur Folge, da mit den gesetzlich fixierten GoB als tragendes Gerüst auch der Raum für die ergänzenden, nicht-kodifizierten GoB hinreichend bestimmt ist (vgl. H/H/R (2021), § 5 EStG, Rn. 250), noch führt er zu einer Verletzung des Gebots der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (vgl. mit a. A. Pfahl (1999), S. 202). Eine Fortentwicklung kodifizierter wie nicht kodifizierter GoB wirkt infolge der dynamischen GoB-Verweisung in den Grenzen der Maßgeblichkeit mittelbar auch im Steuerrecht.

 

Rn. 37

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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