Rn. 29

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen durch einen rechtlich wirksamen Aufhebungsvertrag aufgelöst und damit beendet, führt dies regelmäßig zur Vergütung der Differenz zum Marktwert und damit zur Leistung einer Zahlung. Aufgrund des Erlöschens des Vertrags sind nicht nur diese Zahlung, sondern alle bislang in der Bilanz erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfassten Sachverhalte erfolgswirksam auszubuchen. In der GuV ist nur die Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert der Zinsbegrenzungsvereinbarung erfolgswirksam.

Bei einer wirtschaftlichen Glattstellung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen mit gegenläufigen Geschäften sind die für Bewertungseinheiten bei Optionen geltenden Normen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254 gegeben sind (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 16, m. w. N.; hierzu auch Scharpf/Schaber (2018), S. 667f.; WP-HB (2017), Rn. F 1301).

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