aa) Angabe der Unterbewertung bei vor dem Jahr 1987 erteilten Versorgungszusagen (Altzusagen; Art. 28 Abs. 2 EGHGB)

 

Rn. 728

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 nicht gebildet zu werden, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.1987 erteilt wurde (Altzusage). Dies gilt auch für Erhöhungen von Altzusagen, wenn sie nach dem 31.12.1986 erfolgten.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB müssen KapG aber die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

Jene Vorschrift wurde durch das BiRiLiG aus dem Jahre 1985 eingeführt. Trotz der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, jene Vorschrift als Übergangsregelung über kurz oder lang auslaufen zu lassen, ist sie im Rahmen des BilMoG noch beibehalten worden. Das Passivierungswahlrecht für Altzusagen mit korrespondierender Anhangangabe gilt also nach dem BilMoG fort. Hierfür mag v.a. die starke Unterbewertung der Altersversorgung von UN des öffentlichen Diensts verantwortlich sein.

 

Rn. 729

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Art. 28 Abs. 2 gilt trotz seines Wortlautes nicht nur für KapG, sondern auch für Gesellschaften, die ihnen gleichgestellt sind. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 67 Abs. 2 EGHGB, der durch das BilMoG eingeführt wurde. Jener Abs. 2 nennt ausdrücklich die verschiedenen Gesellschaftsformen, die Anhangangaben zu dem Umfang der nicht ausgewiesenen Rückstellungen machen müssen, wenn das UN die Verteilung des positiven Unterschiedsbetrags gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB gewählt hat.

Da jene Vorschrift hinsichtlich der Anhangangabe für die nicht gebildeten Pensionsrückstellungen dem Art. 28 Abs. 2 EGHGB nachgebildet ist, muss davon ausgegangen werden, dass die in Art. 67 Abs. 2 EGHGB ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen entsprechend von Art. 28 Abs. 2 EGHGB betroffen sind. Der Gesetzgeber hat es vermutlich nur versäumt, Art. 28 Abs. 2 EGHGB an die Rechtsformen anzupassen, die Art. 67 Abs. 2 EGHGB aufführt.

 

Rn. 730

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Bewertung der Unterdeckung von Altzusagen erfolgt nach den Regeln des § 253 Abs. 1f. Allerdings ist im Anhang nur der Betrag anzugeben, der in der Bilanz nicht passiviert wurde. Die Anhangangabe erstreckt sich also auf den Wert der Altzusage am jeweiligen BilSt abzgl. des evtl. in der Bilanz für die Altzusage bereits passivierten Betrags.

bb) Anhangangaben für Gruppen von tätigen Organmitgliedern

 

Rn. 731

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut § 285 Nr. 9 lit. a) muss für Gruppen von tätigen Organmitgliedern der Umfang der Gesamtbezüge für die jährliche Tätigkeit, die die Gruppe erhalten hat, angegeben werden. Eine Angabe pro Person ist also nicht erforderlich.

Der Begriff der KapG wird i. S. d. Art. 67 Abs. 2 EGHGB zu verstehen sein, der entsprechend anzuwenden ist.

 

Rn. 732

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die für die jeweilige Organgruppe anzugebenden Gesamtbezüge erstrecken sich auf die Vergütung für die jährliche Tätigkeit. Sie umfassen u. a. Versicherungsentgelte, die für Organmitglieder für Prämienzahlungen an Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen sowie Pensionsfonds aufgewendet werden.

Laut § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 2 müssen auch Entgelte, auf die das Mitglied der Organgruppe verzichtet, um dafür ein Versorgungsversprechen zu erhalten (Entgeltumwandlung), bei der Angabe der Gesamtbezüge der Organgruppenmitglieder beachtet werden.

Wenn das UN den Mitgliedern der Organgruppen unmittelbare Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen erteilt, muss jedoch keine Angabe im Anhang erfolgen, es sei denn, es liegt eine Entgeltumwandlung vor.

 

Rn. 733–737

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

vorläufig frei

cc) Anhangangaben für Gruppen von ehemaligen Organmitgliedern

 

Rn. 738

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

In die Angabepflichten muss auch die Gruppe der ehemaligen Organmitglieder einbezogen werden (vgl. § 285 Nr. 9 lit. b)), wobei die Angaben nicht pro Person, sondern nur für die Gruppe insgesamt zu erfolgen haben. Die Anhangangaben betreffen die Gesamtbezüge, zu denen Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art gehören.

 

Rn. 739

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Leistungsangaben für die Gruppe von ehemaligen Organmitgliedern erstrecken sich auf sämtliche Altersversorgungsleistungen, also nicht nur auf Rentenzahlungen, sondern auch auf Kap.-Leistungen und auf Leistungen, die aus einer Entgeltumwandlung stammen.

Es sind aber nicht nur die Versorgungsleistungen zu nennen, sondern auch die Pensionsrückstellungen für die Gruppe von ehemaligen Organmitgliedern und deren Hinterbliebene sowie für Organmitglieder, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind. Ist die Versorgungsverpflichtung nicht voll passiviert, so muss ebenfalls die Unterdeckung angegeben werden.

dd) Zulässiges Unterlassen von Anhangangaben; Vergütungsbericht

 

Rn. 740

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut § 286 Abs. 4 können bei Gesellschaften, die keine börsennotierten AG, KGaA oder SE sind, Angaben aus § 285 Nr. 9 lit. a) und b) unterbleiben, wenn aus der Angabe für die Gruppen auf die Bezüge eines einzelnen Mitglieds der Gruppe geschlossen werden kann. Der Gesetzgeber möchte also das einzelne Mitglied der Gruppe vor einer Preisgabe seiner individuellen Da...

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