Rn. 1

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Das Publizitätsgesetz – amtlich: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG) vom 15.08.1969 – stammt aus dem Jahr 1969 (vgl. BGBl. I 1969, S. 1189ff.; fernerhin Biener (1973)). Es handelt sich um eigenständige RL-Vorschriften, die bestimmten UN und Konzernen Auflagen hinsichtlich Substanz, Form, Prüfung und ­Offenlegung ihrer RL machen, die sie sonst nicht zu beachten verpflichtet wären. Als Begründung für das damalige Gesetzgebungsvorhaben wurde insbesondere das volkswirtschaftliche Interesse an der RL-Publizität nicht nur der AG, sondern aller großen UN (ungeachtet deren Rechtsform) herausgestellt, um daraus Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung ziehen zu können. Außerdem sollte der Gläubigerschutz verbessert werden durch die sonst nicht oder nicht in diesem Umfang mögliche Information über die wirtschaftliche Lage dieser UN und deren haftendes Vermögen (vgl. auch BT-Drs. V/3197, S. 13ff.).

 

Rn. 2

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Mit der Erweiterung der dem (damaligen) Aktienrecht entsprechenden RL-Vorschriften durch das sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) auf die GmbH einerseits und das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz ­(KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) auf haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a andererseits, ferner wegen der Sonderregelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. §§ 340ff.) sowie für Versicherungs-UN (vgl. §§ 341ff.), ist allerdings die Zahl der dem Publizitätsgesetz heute noch unterliegenden UN – gegenüber der Zeit der Verkündigung jenes Gesetzes – sukzessive und deutlich geringer geworden (vgl. i. d. S. wohl auch HdJ, Abt. I/1 (2016), Rn. 81).

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