Rn. 41

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Das unechte Factoring stellt ein Kreditgeschäft dar (vgl. etwa BGH-Urteil vom 14.10.1981, VIII ZR 149/80, BGHZ 82, S. 50 (61) sowie MünchKomm. HGB (2013), § 246, Rn. 58), bei dem die Forderungen lediglich als Sicherheit abgetreten werden, weshalb die Grenzen zum originären Kreditgeschäft mit (globaler) Sicherungszession (Zessionskredit) fließend sind. Gerade bei stiller Forderungszession, bei dem die Abnehmer von der Abtretung keine Kenntnis erlangen, sind die Unterschiede marginal. Eine Einordnung der vereinbarten Geschäfte kann insoweit nur auf Basis einer eingehenden inhaltlichen Beurteilung der konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Factor und Factoring-Kunde bzw. Kreditgeber und Kreditnehmer vorgenommen werden. Aus der Einordnung leiten sich dann die maßgebenden Ausweis- und Bewertungsgrundsätze ab.

 

Rn. 42

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

I.d.R. spricht für die Einordnung als Factoring-Geschäft der Abschluss eines gängigen Factoring-Vertrags mit Offenlegung der Abtretung an die Abnehmer, wobei im Übrigen organisatorisch wie abwicklungstechnisch das übliche Factoring-Verfahren eingehalten wird. Ein rechtlicher Unterschied besteht darin, dass beim Factoring ein Kaufvertrag zwischen Factoring-Kunden und Factor geschlossen wird und nicht wie im Fall des Zessionskredits ein Kreditvertrag. Die Abtretung der Forderungen ist folglich als Erfüllung des Kaufvertrags zu verstehen, während beim Zessionskredit die Forderungen lediglich zur Sicherung eines vom Zessionar an den Zedenten vergebenen Kredits abgetreten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge