aa) Käufer der Option

 

Rn. 12

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Nimmt der Käufer der Option sein Recht aus dem Optionsvertrag wahr, bestimmt sich (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22)

(1) bei einer Kaufoption die Höhe der AK eines erworbenen Basiswerts aus der Summe von Basispreis und Buchwert der Optionsprämie (zzgl. evtl. weiterer Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Bankgebühren); der Buchwert der Optionsprämie (nicht die ursprüngliche Optionsprämie) wird somit als Anschaffungsnebenkosten des Basiswerts behandelt und erfolgsneutral in den Bilanzposten des Basiswerts umgebucht; wird dabei eine Verbindlichkeit begründet, führt diese Umbuchung des Buchwerts des Optionsrechts zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit (die Verbindlichkeit ist mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren, was ggf. zum Ausweis eines RAP führt);
(2)

bei einer Verkaufsoption der (sonstige betriebliche) Ertrag bzw. Aufwand aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös bzw. Basispreis (abzgl. Buchwert der Optionsprämie) und AK bzw. Buchwert des Basiswerts; der Buchwert der Optionsprämie wirkt dabei wie eine Erlösschmälerung des Basiswerts.

In den übrigen Fällen einer Optionsausübung (z. B. bei Indexoptionen) ist der Buchwert des Optionsrechts aufwandswirksam zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22). Dabei ist die z. T. anzutreffende Praxis, den Buchwert des Optionsrechts bei Ausübung der Option als Aufwand auszubuchen, lediglich dann nicht zu beanstanden, wenn der Grundsatz der Wesentlichkeit nicht verletzt wird.

Wird ein VG i. R.d. Ausübung der Option erworben, ist dieser mit seinen o. g. AK anzusetzen, auch wenn dessen Marktwert bei Ausübung der Option unter diesen AK liegt (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 561ff., m. w. N.). Dies verlangt der Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs. Eine Bewertung wird erst zum nächsten BilSt vorgenommen.

Wird bei Ausübung der Option eine Verbindlichkeit begründet, führt die aktivierte Optionsprämie nach Ansicht des IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22, zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit. Die bereits bezahlte Optionsprämie hat mithin den Charakter eines Korrekturpostens zum Nennbetrag des Darlehens, d. h., dem Optionskäufer fließt ein um die bereits bezahlte Optionsprämie gekürzter Ausgabebetrag zu. Da Verbindlichkeiten nach § 253 Abs. 1 mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, ist der Nennbetrag der Verbindlichkeit jedoch zwingend in voller Höhe zu passivieren. Die Differenz zwischen Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) und Ausgabebetrag (Nennbetrag abzgl. bezahlter Optionsprämie) ist als aktiver RAP anzusetzen (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 563f.).

Wird i. R.d. Ausübung weder ein VG erworben noch verkauft oder eine Verbindlichkeit begründet, sondern ist die Option auf einen Barausgleich gerichtet, ist der Buchwert des Optionsrechts zum Zeitpunkt der Ausübung aufwandswirksam zu erfassen. Der Buchwert der Option ist mit dem vom Stillhalter geleisteten (vereinnahmten) Betrag (Barausgleich) zu verrechnen; damit entsteht ein Erfolg i. H. der Differenz zwischen dem Barausgleichsbetrag und dem Buchwert des Optionsrechts.

bb) Verkäufer der Option

 

Rn. 13

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird der Stillhalter der Option in Anspruch genommen, ergibt sich bei einer Kaufoption ein (sonstiger betrieblicher) Ertrag bzw. Aufwand i. H. der Differenz zwischen Basispreis und AK des Basiswerts abzgl. Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; Breker (1993), S. 167f.). Eine frühere (auch ratierliche) Vereinnahmung der Optionsprämie ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist eine evtl. gebildete Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aufzulösen.

Bei einer Verkaufsoption resultieren AK aus dem Basispreis abzgl. der bis dahin passivierten Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; mithin wirkt diese wie eine Anschaffungspreisminderung des Basiswerts). Liegt der Kurs oder Marktwert des Basiswerts unter den so ermittelten AK, ist die Rückstellung AK-mindernd (d. h. ergebnisneutral) zu verrechnen, ansonsten (teilweise) zugunsten der sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen.

Wird aufgrund der Ausübung der Option, die den Optionskäufer zur Kreditvergabe berechtigt, beim Stillhalter eine Verbindlichkeit begründet, erhöht die zuvor passivierte Optionsprämie den Ausgabebetrag (Basispreis) der Verbindlichkeit (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24). Übersteigt der Ausgabebetrag aufgrund der Einbeziehung der Optionsprämie den Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit, ist i. H. der Differenz ein passiver RAP nach § 250 Abs. 2 anzusetzen, der seinerseits während der Darlehenslaufzeit planmäßig aufzulösen ist. Die Optionsprämie hat damit den Charakter eines Agios und damit Zinscharakter (da der Optionsberechtigte die Option zur Kreditvergabe nur dann ausüben wird, wenn dies für ihn bezüglich der Verzinsung günstiger ist, ist diese Vorgehensweise sachgerecht).

Bei Optionen mit Barausgleich ist der Buchwert der Optionsprämie als Ertrag zu vereinnahmen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24); es ergibt sich ein Gewinn oder Verlust i. H. des...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge