Rn. 1

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Offenlegung erfolgt weitgehend nach den Offenlegungsgrundsätzen für große KapG, nämlich durch elektronische Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle zur Einstellung in das UN-Register. Die dafür bestehende Frist beträgt grds. ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1; für kap.-marktorientierte UN gemäß § 235 Abs. 4 längstens vier Monate). Diese Art der Übermittlung gilt auch für nachzureichende Unterlagen (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 2) sowie für einen aufgrund nachträglicher Prüfung oder Feststellung geänderten JA (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 1). Über Form und Inhalt der Unterlagen bei der gesetzlichen Offenlegung sowie die Art der Kenntlichmachung bei Veröffentlichungen und Vervielfältigungen in sonstiger Form gilt § 328 sinngemäß; entsprechend verhält es sich in Bezug auf die §§ 327a und 329 Abs. 1f., 4.

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