Rn. 200

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Gesellschafterdarlehen stellen in der Praxis eine verbreitete Form der UN-Finanzierung dar. Sie werden bei KapG primär aus Haftungs- oder stl. Gründen gewährt und begründen Gläubigerrechte gegenüber der Gesellschaft. Sie können aus der Hingabe von Gelddarlehen, durch Lieferungs- und Leistungsbeziehungen oder aus nicht entnommenen Gewinnen resultieren. Ihre bilanzielle Behandlung erweist sich als unproblematisch, soweit diese den Charakter ›normaler‹ Darlehen aufweisen, d. h. die Kreditgewährung als Alt. zu einer Mittelaufnahme von Dritten und nicht als Ersatz für eine in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eigentlich erforderliche Zuführung von EK erfolgt. Unter dieser Voraussetzung sind Gesellschafterdarlehen unstrittig als Verbindl. zu erfassen (vgl. Heymann, G. 2005, Rn. 20). Für die GmbH verlangt § 42 Abs. 3 GmbHG eine besondere Kenntlichmachung dieser Verbindl. gegenüber Gesellschaftern. Dies kann entweder durch Einfügung eines eigenständigen Postens in das gesetzl. Bilanzgliederungsschema oder durch eine Anh.-Angabe erfolgen (vgl. Singhof, 2008, Rn. 195).

 

Rn. 201

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Etwas anderes gilt für formell als Darlehen gegebene, jedoch funktionell wie Zuschüsse des Gesellschafters behandelte Leistungen, wie sie in der Vergangenheit häufig bei Publikums-KG in Form der sog. ›gesplitteten Einlage‹ vorzufinden waren. Bei dieser Finanzierungsform wird das von den Gesellschaftern aufzubringende EK bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags in einen Kap.- und einen Darlehensbetrag aufgeteilt, wobei letzterer regelmäßig nicht verzinst wird, nur zusammen mit der Beteiligung kündbar und dem vollen (Eigen-)Kapitalrisiko unterworfen ist (vgl. Priester, H.-J. 1991, S. 1921; Schmidt, K. 1987, S. 496 ff.). Da derartige Darlehen regelmäßig die Voraussetzungen des materiellen EK-Begriffs erfüllen (vgl. z. B. BGH-Urt. v. 21.03.1988, BB 1988, S. 1084 f.; nach dem Urt. des BFH v. 07.04.2005, BStBl. II 2005, S. 598 ff. erhöhen derartige von Kommanditisten gewährte Darlehen deren Kap.-Konto i. S. d. § 15a EStG), sind sie auch bilanziell als EK zu behandeln. Als Ausweisort empfiehlt sich bei KapG die Kap.-Rücklage, bei Nicht-KapG ein gesonderter Posten innerhalb des EK.

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