Rn. 53

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Börsennotierte AG (bzw. KGaA und SE) sowie AG (bzw. KGaA und SE), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, haben nach § 161 Abs. 1 AktG jährlich eine Entsprechenserklärung zum DCGK abzugeben sowie gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 offenzulegen. Neben der Verpflichtung zur Offenlegung der Entsprechenserklärung im UN-Register besteht gemäß § 161 Abs. 2 AktG zusätzlich die Pflicht, die Erklärung auf der Internetseite betreffender Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

 

Rn. 54

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die nach § 289f abzugebende Erklärung zur UN-Führung (vgl. HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 286ff.) umfasst ebenfalls die Entsprechenserklärung zum DCGK und überschneidet sich somit mit den Vorschriften des § 325 Abs. 1 sowie des § 161 Abs. 2 AktG. Wird von dem Wahlrecht des § 289f Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, erfüllt dies zugleich die Vorschrift des § 161 Abs. 2 AktG. Unabhängig davon, entbindet die Wiedergabe der Entsprechenserklärung in der Erklärung zur UN-Führung nicht von der Pflicht zur Offenlegung im UN-Register gemäß § 325 Abs. 1. Dies gilt auch für den Fall, in dem das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wird und die Erklärung zur UN-Führung im Lagebericht aufgenommen wird. Eine derartige Ausübung des Wahlrechts hat sogar zur Folge, die Entsprechenserklärung zum DCGK neben der Aufnahme im Lagebericht, zusätzlich gemäß § 161 Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich machen sowie gemäß § 325 Abs. 1 im UN-Register offenlegen zu müssen. Obgleich in dieser Form der Wahlrechtsausübung die Entsprechenserklärung zum DCGK im UN-Register faktisch in zweifacher Weise offengelegt wird, kann die Aufnahme im Lagebericht die separate Offenlegung nicht ersetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem beschränkten Prüfungsumfang der das UN-Register führenden Stelle gemäß § 329, der eine inhaltliche Überprüfung ausschließt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 10ff.) und es nicht zulässt, dass die das UN-Register führende Stelle prüft, ob der Lagebericht die Entsprechenserklärung enthält.

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