Rn. 922

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über den "Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten". Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 ist § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG auf AG/KGaA/SE, die als "klein" i. S. d. § 267 zu werten sind, "mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht."

 

Rn. 923

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zu berichten ist über

(1) den Bestand an eigenen Aktien,
(2) den Erwerb und die Veräußerung im GJ,

wobei alle Aktien zu erfassen sind, die

(1) die Gesellschaft selbst,
(2) ein von ihr abhängiges UN,
(3) ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes UN,
(4) ein Dritter für Rechnung der Gesellschaft, eines von ihr abhängigen oder eines in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden UN

besitzt oder im GJ erworben oder als Pfand genommen oder veräußert hat.

 

Rn. 924

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Anzugeben sind die Zahl der Aktien, der darauf entfallende Betrag des Grundkap. sowie deren Anteil am Grundkap., bei den im GJ erworbenen eigenen Aktien auch der Erwerbspreis, Zeitpunkt und die Gründe des Erwerbs. Wurden die Aktien für Rechnung der Gesellschaft, eines abhängigen oder eines in Mehrheitsbesitz stehenden UN übernommen, sind die getroffenen Abreden zu erwähnen. Bei Veräußerung im GJ sind die Zahl der Aktien, der darauf entfallende Betrag des Grundkap., der Anteil am Grundkap., der Veräußerungspreis sowie die Verwendung des Erlöses anzugeben. Über eine Gesamtaktion kann zusammenfassend berichtet werden (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 64). Ausgenommen von der Angabepflicht sind Erwerbsvorgänge in Ausführung einer Einkaufskommission (vgl. KK-AktG (2011), § 160, Rn. 14), weil das Gesetz nur die wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft selbst, eines abhängigen oder in Mehrheitsbesitz stehenden UN erfassen will (vgl. ADS (1997), § 160 AktG, Rn. 38). Gerade wegen der damit verbundenen Risiken erlaubt das Gesetz den Erwerb nur in den in §§ 71ff. AktG gezogenen Grenzen (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 62). Auch über gesetzwidrig erworbene Aktien ist zu berichten (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 6).

 

Rn. 925

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht besteht auch, wenn die Aktien während des GJ erworben und wieder veräußert wurden (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 33).

 

Rn. 926

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zum Bestand rechnen keine Aktien, die für Rechnung eines Dritten oder als Pfand für ihn gehalten werden (vgl. MünchKomm. AktG (2018), § 160, Rn. 29). Das Gesetz will nur die mit dem eigenen Bestand verbundenen Gefahren offenlegen (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 160, Rn. 63).

 

Rn. 927

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zum Erwerb eigener Aktien vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 272, Rn. 47ff., 136ff., sowie HdR-E, AktG § 71.

 

Rn. 928

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Kleinste und kleine AG/KGaA/SE können auf Angaben zu von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden UN oder von anderen für Rechnung für diese Gesellschaften erworbenen oder als Pfand genommenen Aktien verzichten. Auch müssen diese Gesellschaften keine Rechenschaft über die Verwendung des Erlöses im Fall der Veräußerung von eigenen Aktien ablegen.

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