Rn. 41

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die Haftungsregelung des § 323 stellt eine abschließende Sonderregelung sowohl für Schäden aufgrund der Mangelhaftigkeit der AP als auch für Mangelfolgeschäden dar. Sie verdrängt als lex specialis die allg. bürgerlich-rechtlichen Haftungstatbestände für vertragliche Leistungsstörungen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 634 Nr. 4 BGB kommen ebenso wie Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung damit nicht zum Tragen (vgl. IDW, FN-IDW 2000, S. 518; ADS (2000), § 323, Rn. 172, m. w. N.). Für ein Verschulden vor Vertragsschluss findet § 323 indes keine Anwendung; die Haftung des AP richtet sich dann nach den allg. Grundsätzen (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 173).

 

Rn. 42

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Auch deliktische Anspruchsgrundlagen (vgl. §§ 823ff. BGB) werden für die i. R.d. Prüfungsvertrags bestehenden Verhaltenspflichten durch die Sonderregelung des § 323 verdrängt. Der AP haftet nach den §§ 823ff. BGB allerdings für Schäden, die durch eine außerhalb des Vertragsverhältnisses schuldhaft vorgenommene unerlaubte Handlung entstehen (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 174f.). Er wird gleichermaßen zur Haftung herangezogen, wenn derartige Schäden von Prüfungsgehilfen (vgl. § 831 BGB; allerdings besteht hier eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder gesetzlichen Vertretern (vgl. § 31 BGB; ohne Möglichkeit der Exkulpation) verursacht werden.

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