Rn. 50

Stand: EL 41 – ET: 09/2023

§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB 1985 räumte KapG und diesen qua 264a gleichgestellten PersG die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen einen aktiven Abgrenzungsposten als "Bilanzierungshilfe" für die voraussichtliche Steuerentlastung kommender GJ zu bilden. Für das daraus resultierende Mehrergebnis bestand ein Ausschüttungsverbot (vgl. § 274 Abs. 2 Satz 3 (a. F.)). Ziel des Ausweiswahlrechts aktiver latenter Steuern war die möglichst korrekte Periodenabgrenzung des Steueraufwands (vgl. GEFIU (1986), S. 35). Da es sich um einen Abgrenzungsposten handelte, lag es nahe, ihn mit den RAP in Verbindung zu bringen. Gemäß § 274 Abs. 2 Satz 2 (a. F.) war dieser Posten unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Dies hätte eine Einordnung unter den RAP mit gesonderter Kennzeichnung zugelassen (vgl. GEFIU (1986), S. 39). Aufgrund des besonderen Charakters dieses Abgrenzungspostens, der allein auf sog. zeitliche Differenzen (timing differences) zwischen HB- und StB-Ergebnis abstellte, erschien aber ein Ausweis als gesonderter Hauptposten zweckmäßig. Dieser hätte entweder

(1)

zwischen dem "UV" und den "RAP"

oder

(2) nach den "RAP" (vgl. WP-HB (2006/I), Rn. F 232f.)

eingeordnet werden können.

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