Rn. 48

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 250 Abs. 3 darf ein Verbindlichkeitsdisagio (Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit > Ausgabebetrag) in den aktiven RAP aufgenommen werden (vgl. dazu weitergehend HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.). Ist dies der Fall, gilt es diesen (aktivierten) Unterschiedsbetrag (auch weiterhin) spätestens bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeit durch planmäßige jährliche AfA zu tilgen.

Mit dieser Regelung wurde

(1) § 156 Abs. 3 AktG 1965 direkt in die Bestimmungen zu den RAP übernommen sowie
(2) Art. 41 der 4. EG-R in nationales Bilanzrecht umgesetzt.

Insofern hat § 250 Abs. 3 inhaltlich keine Neuerungen gebracht: Das schon früher allein für die AG gültige Aktivierungswahlrecht wurde lediglich auf weitere Rechtsformen ausgedehnt.

 

Rn. 49

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Lediglich "Anleihen" fanden keine gesonderte Erwähnung mehr. Dies ist bzw. war auch insoweit nicht (mehr) erforderlich, da Anleihen selbstverständlich unter die "Verbindlichkeiten" zu subsumieren sind, wie dies mitunter nunmehr aus der Gliederungsvorschrift für die Passivseite der Bilanz explizit zu entnehmen ist (vgl. § 266 Abs. 3 C. 1.).

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