Rn. 59

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

UN, die die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 nutzen wollen, sind nicht verpflichtet, sämtliche Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Die Befreiungsregelungen können auch teilweise genutzt werden (vgl. Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1530)). So kann z. B. ausschließlich auf die Offenlegung von JA und Lagebericht verzichtet werden. Ebenfalls ist es möglich, Erleichterungen bei der Erstellung von JA und Lagebericht in Anspruch zu nehmen, z. B. keinen Anhang und Lagebericht zu erstellen, ohne die Befreiung von der Prüfungspflicht zu nutzen. Dies ist z. T. sinnvoll, da i. R.d. Prüfung des KA Bilanz und GuV der einbezogenen TU ohnehin geprüft werden müssen (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 55). Wird die Prüfungsbefreiung nicht in Anspruch genommen und gleichzeitig von anderen Erleichterungen des § 264 Abs. 3 Gebrauch gemacht, bleibt die Prüfung unverändert eine Pflichtprüfung (vgl. IDW PH 9.200.1 (2013), Rn. 4). Werden die Erleichterungen bei der Aufstellung von JA und Lagebericht in Anspruch genommen, ist dies im BV entsprechend zu berücksichtigen.

Die Befreiung von der Prüfungspflicht kann ebenso wie die Befreiung von der Offenlegungspflicht entweder in Anspruch genommen werden oder nicht. Eine Offenlegung nur einzelner grds. offenzulegender Unterlagen, z. B. nur des Lageberichts oder des BV, wird hier als nicht zulässig angesehen. Dagegen besteht keine Verpflichtung, die Erleichterungen bezüglich der Aufstellung von JA und Lagebericht in vollem Umfang zu nutzen. Auch Kaufleute, die nach den §§ 242ff. RL-pflichtig sind, dürfen z. B. die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für KapG anwenden. Häufig wird es sinnvoll sein, nur auf die Erstellung von Anhang und Lagebericht zu verzichten, im Übrigen aber die §§ 264 bis 277 anzuwenden. Dadurch kann der Umfang der Anpassungen des JA, die notwendig sind, um das TU konsolidieren zu können, verringert werden.

Die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 264 Abs. 3 setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, der nach § 325 offenzulegen ist (vgl. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 5 lit. a)). Werden die Erleichterungen nur teilweise in Anspruch genommen, sollte dies in dem Gesellschafterbeschluss deutlich gemacht werden (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 64).

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