Rn. 294
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Einlagen von Kommanditisten gelten den Gläubigern gegenüber unter bestimmten Bedingungen als nicht geleistet. Als nicht geleistet gelten solche Einlagen, die an den Kommanditisten zurückbezahlt werden oder aber die durch Entnahmen den Betrag des Kap.-Anteils unter den Betrag der geleisteten Einlage herabmindern. Dies gilt auch, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obgleich sein Kap.-Anteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage reduziert wird. Dem Zweck der Ausschüttungssperre folgend, sind bei der Berechnung des entsprechenden Kap.-Anteils die Beträge i. S. d. § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen (vgl. § 172 Abs. 4; überdies WP-HB (2021), Rn. F 1491f.).
Rn. 295–300
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei
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