Rn. 49

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Anders als bei Financial Futures findet bei FRA keine physische Lieferung statt (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 66); mithin sind die Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht als AK eines VG bzw. als Teil des Erfüllungsbetrags einer Verbindlichkeit anzusehen (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 66).

Am Abrechnungstag wird der erhaltene oder gezahlte Ausgleichsbetrag ergebniswirksam, und zwar für den Zahler des Ausgleichsbetrags im Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" sowie für den Empfänger im Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge". Es wird auch ein Ausweis im Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" bzw. "Sonstige betriebliche Erträge" empfohlen (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 66).

Eine evtl. gebildete Rückstellung wird je nach Situation verwendet: Hat der zur Ausgleichszahlung Verpflichtete eine Rückstellung gebildet, wird diese zur (teilweisen) Abdeckung der Ausgleichszahlung verwendet (Verbrauch der Rückstellung), ansonsten wird die Rückstellung ergebniswirksam aufgelöst.

Die mittlerweile aufgehobene Stellungnahme des BFA 2 (1993) sah – wie bei Futures – als Ausnahme von dem Grundsatz der sofortigen Erfolgswirksamkeit die Einbeziehung der Ausgleichszahlung in die AK von Anschlusssicherungsgeschäften vor, wenn diese Geschäfte im Zeitpunkt der Abwicklung des FRA abgeschlossen werden und sie die Sicherungsabsicht in vollem Umfang (Laufzeit, Betrag) erfüllen (vgl. zur weiteren Auslegung Göttgens/Prahl, WPg 1993, S. 503 (511ff.)). Dies gilt weiterhin.

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