Rn. 159

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Lagebericht ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft einzugehen (sog. Zweigniederlassungsbericht). Mit dieser Berichtspflicht wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der wirtschaftliche Einfluss von Zweigniederlassungen dem von TU vergleichbar sein kann (vgl. Fey, DB 1994, S. 485; Fink/Kajüter (2021), S. 157). Die Adressaten des Lageberichts sollen daher mit dem Zweigniederlassungsbericht einen Einblick in die Marktpräsenz des UN erhalten, was v.a. dann bedeutsam kein kann, wenn sie über Geschäftsbeziehungen zu den Zweigniederlassungen des UN verfügen. Zudem zielt die Vorschrift darauf ab, die Umgehung von Offenlegungspflichten für TU durch Einrichtung von Zweigniederlassungen einzuschränken (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 111).

 

Rn. 160

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Begriff der Zweigniederlassung wird im Gesetz nicht definiert. Zur Abgrenzung kann die Definition herangezogen werden, die in der Kommentierung zu den §§ 13ff. entwickelt wurde (vgl. Seibert, GmbHR 1992, S. 738; Fey, DB 1994, S. 485 (486)): Zweigniederlassungen sind auf Dauer angelegte, im Außenverhältnis selbständig handelnde, aber im Innenverhältnis fremdbestimmte, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennte Teile eines UN, denen im Gegensatz zu TU eine eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit i. S. d. HGB fehlt (vgl. ADS (1995), § 289, Rn. 121; ähnlich DRS 20.11; DRS 25.7).

 

Rn. 161

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Berichtspflicht besteht unabhängig vom Sitz der Zweigniederlassungen. Sie erstreckt sich gleichermaßen auf in- und ausländische Zweigniederlassungen. Unerheblich ist zudem, ob diese im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind oder nicht (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 203). Betriebsstätten und Repräsentanzen fallen nicht unter die Angabepflichten (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 100).

 

Rn. 162

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Inhaltlich sind zumindest folgende Angaben erforderlich (vgl. DRS 20.38c):

  1. Sitz aller in- und ausländischen Zweigniederlassungen;
  2. abweichende Firmierungen, falls diese von der Firma des gesamten UN derart abweichen, dass eine Zugehörigkeit dazu nicht mehr erkennbar ist;
  3. wesentliche Veränderungen (z. B. Errichtung, Aufhebung, Sitzverlegung), die sich gegenüber dem VJ ergeben haben.

Bei UN mit zahlreichen Zweigniederlassungen ist es hinreichend, die Angaben auf die wesentlichen Niederlassungen zu beschränken. Ebenso können gleichartige Zweigniederlassungen zu Regionen zusammengefasst werden. Über wirtschaftlich bedeutsame Zweigniederlassungen ist indes einzeln zu berichten (vgl. Fey, DB 1994, S. 485 (486)).

 

Rn. 163

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Weitergehende Informationen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Eckdaten der Zweigniederlassungen (z. B. zu Umsätzen, Vertriebsprogrammen, Investitionsvorhaben, Mitarbeitern) sind nur dann zwingend, wenn sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des UN erforderlich sind (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 206; Fink/Kajüter (2021), S. 159; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 101; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 180). Der Berichterstattungsumfang hat sich nach der Bedeutung der Zweigniederlassung für die Beurteilung des UN zu richten.

 

Rn. 164

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Form der Darstellung wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Verbale Ausführungen sind daher ebenso möglich wie eine tabellarische Übersicht. Letztere bietet sich v.a. dann an, wenn zahlreiche Zweigniederlassungen vorhanden sind und weitere Detailinformationen berichtet werden. Möglich ist auch eine Darstellung mit Hilfe einer Landkarte, aus der die geografische Verteilung der Haupt- und Zweigniederlassungen ersichtlich ist (vgl. Fey, DB 1994, S. 485 (487); Fink/Kajüter (2021), S. 161f.).

 

Rn. 165

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Zweigniederlassungsbericht entfällt, sofern das berichtende UN weder im In- noch im Ausland Zweigniederlassungen hat. Eine Fehlanzeige ist in diesem Fall nicht zwingend, sollte aber aus Gründen der Klarheit erfolgen (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 211; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 183).

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