Rn. 920

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

IAS 19 gestattete in seiner früheren Fassung neben einer sofortigen Aufwandserfassung noch eine Verteilung und somit Glättung des Versorgungsaufwands außerhalb der GuV (sog. Korridormethode). Alternativ konnte eine erfolgsneutrale Buchung von versicherungstechnischen Gewinnen und Verlusten gegen das EK erfolgen (vgl. hierzu ausführlich BetrAVG-Komm. (2014/II), Kap. 49, Rn. 119ff.).

 

Rn. 921

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

In seiner aktuellen Fassung verlangt IAS 19, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste alleinig und direkt über das sog. sonstige Ergebnis (other comprehensive income (OCI)) innerhalb des EK erfassen zu müssen (vgl. BetrAVG-Komm. (2018/II), Kap. 49, Rn. 146ff.), nicht jedoch obligatorisch in den Gewinnrücklagen; vielmehr kann dafür ein separater Posten im EK verwendet werden. Gemäß IAS 19.122 besteht zudem die Möglichkeit, derlei Effekte, die im Übrigen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgswirksam recycelt werden dürfen, zwischen den einzelnen EK-Posten umzugliedern, mithin etwa anfänglich in einem separaten Posten erfasste Beträge später in die Gewinnrücklagen zu übertragen. Solch eine "Umgliederung könnte u. U. [dann, d.Verf.] angebracht sein, wenn z. B. die Pensionsverpflichtung abgegolten wird und die Eingliederung eine Trennung zwischen aktiven sowie inaktiven Komponenten signalisieren soll" (Haufe IFRS-Komm. (2020), § 22, Rn. 150).

 

Rn. 922

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Volatilität des Rechnungszinses: IAS 19.83 verlangt eine Bewertung der Versorgungsverpflichtung mit Hilfe der Effektivrendite von Industrieobligationen, die mindestens ein AA-Rating genießen. Existieren in einem Land nicht entsprechende Obligationen, kann hilfsweise die Effektivrendite von festverzinslichen Staatspapieren herangezogen werden (vgl. hierzu auch Geilenkothen/Rasch/Ricken, DB 2019, S. 2809 (2811)).

 

Rn. 923

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Nun hat sich aber die Effektivverzinsung von Staatsobligationen in der Vergangenheit innerhalb recht kurzer Zeiträume häufig geändert. So betrug sie z. B. im Jahr 1974 10,4 %, während sie im Jahr 1978 nur noch 5,7 % ausmachte; im Jahr 1990 lag sie bei 8,8 % und im Jahr 2010 bei 3,5 %. Ende 2018 machte sie nur noch 0,3 % aus, im Jahr 2019 sogar minus 0,2 % (vgl. BetrAVG-Komm. (2020/I), § 16, Rn. 220). Diskontiert man ein und dieselbe Versorgungsverpflichtung entweder mit 0,3 % oder mit 10,4 %, so ergeben sich ganz signifikante Unterschiede. Zinste man z. B. eine in 40 Jahren fällige Leistung von 100 GE mit 10 % ab, so betrüge sie 2,2 GE. Bei einer Abzinsung mit 0,3 % würde sie 89 GE ausmachen. Eine Abzinsung mit gar einem negativen Zins, wie in 2019, würde zu wirtschaftlich kaum nachvollziehbaren Ergebnissen führen (vgl. Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2019, S. 2588 (2591); Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2020, S. 2417 (2421)).

 

Rn. 924–927

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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