Rn. 127

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Fasst man die Überlegungen zur sachlichen und zeitlichen Abgrenzung des Saldierungsbereichs von Dauerschuldverhältnissen zusammen, sind drei Kategorien möglicher Rückstellungen mit Schuldcharakter bei diesen Rechtsgeschäften zu unterscheiden:

(1)

Verbindl.-Rückstellungen für selbstständige Verpflichtungen außerhalb des sachlichen Saldierungsbereichs:

Sie unterliegen den allg. Bilanzierungsgrundsätzen für ungewisse Verbindl. Ihre Passivierungsfähigkeit hängt mithin davon ab, ob (a) das Be- oder Entstehen der Schuld am BilSt wahrscheinlich ist, (b) die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung – soweit es um eine rechtl. noch nicht entstandene Schuld geht – in der Vergangenheit liegt und ob (c) eine Inanspruchnahme des Bilanzierenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 32ff.).

(2)

Verbindl.-Rückstellungen für Erfüllungsrückstände innerhalb des sachlichen Saldierungsbereichs:

Ein Erfüllungsrückstand aus einem schwebenden Geschäft liegt dann vor, wenn sich der Bilanzierende mit seinen Leistungen in einem Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er für die bis zum BilSt vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt schuldet. Rückstellungen für Erfüllungsrückstände sind Ausdruck bestehender Restverpflichtungen, die sich auf den bereits erfüllten Teil des Dauerschuldverhältnisses beziehen. Im Gegensatz zu den selbstständigen Verpflichtungen außerhalb des sachlichen Saldierungsbereichs beziehen sie sich auf Leistungspflichten, die Teil des gegenseitigen Austauschverhältnisses sind (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 142ff.).

(3)

Drohverlustrückstellungen für Verpflichtungsüberschüsse innerhalb des sachlichen und zeitlichen Saldierungsbereichs:

Drohverlustrückstellungen erfassen Nettoverpflichtungen des Bilanzierenden aus am BilSt noch schwebenden Dauerschuldverhältnissen. Der auszuweisende Verpflichtungsüberschuss ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der bewerteten, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags beschreibenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien. Auch insoweit geht es ausschließlich um Leistungspflichten der Parteien innerhalb des wirtschaftlichen Austauschverhältnisses (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 182ff.).

 

Rn. 128

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

vorläufig frei

 

Rn. 129

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Das sich danach ergebende Abgrenzungsmuster für Rückstellungen aus Dauerschuldverhältnissen fasst folgende Übersicht zusammen.

Übersicht: Rückstellungskategorien bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge