Tz. 29

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Dem Grundsatz der Genauigkeit entspricht eine korrekte Bezeichnung der Inventurobjekte. Dies wird insbesondere im Hinblick auf die für das Inventar erforderliche Nachprüfbarkeit gefordert. Nur auf diese Weise erscheint die Aufstellung angemessener Unterlagen gewährleistet (vgl. AK Ludewig der SG (1967), S. 14). Häufig wird dieser Grundsatz gar nicht explizit genannt, sondern sein Inhalt wird mit dem Grundsatz der Klarheit umschrieben (vgl. z. B. Fülling (1976), S. 52f.).

 

Tz. 30

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Konkretisieren lässt sich die Forderung des Grundsatzes der Genauigkeit in dem Tatbestand, klare und verständliche Originalaufzeichnungen zu erstellen, die dann als Basis für die Aufstellung des Inventars angesehen werden können. Dieser Genauigkeitsgrundsatz verlangt unter Beachtung des für die Bewertung maßgebenden Einzelbewertungsgrundsatzes, dass jeder VG einzeln aufgenommen und i. R.d. Inventurlisten einzeln aufgezeichnet werden muss. Diese Forderung findet jedoch durch die Zulässigkeit der Gruppen- und Festbewertung für einige VG eine Einschränkung (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 51ff.). Es ist nicht erforderlich, dass die Inventurlisten während des eigentlichen Zählvorgangs erstellt werden, vielmehr ist als zulässig anzusehen, dass während des Zählvorgangs Diktiergeräte verwandt werden. Eine Benutzung von Diktiergeräten ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn wie folgt vorgegangen wird (vgl. Peter/Bornhaupt/Körner (1987), S. 227; Quick, BB 1991, S. 723 (726)):

(1) Ansage durch den Aufnehmenden in das Diktiergerät, wobei Aufnahmeort, Datum, Beginn und Schlusszeit sowie der Name des Aufnehmenden mitgenannt sein müssen;
(2) Abhören und (stichprobenweiser) Vergleich mit den Istbeständen durch eine Kontrollperson; Ansage des Kontrollvermerks mit Namensangabe der Kontrollperson am Schluss;
(3) Übertragen der Aufnahme (inkl. des Kontrollvermerks) in eine Niederschrift (z. B. Inventurliste);
(4) Vergleich der Niederschrift mit der Aufnahme durch Kontrollabhören;
(5) unterschriftliche Bestätigung der Richtigkeit der Übertragung des Tonbandinhalts in die Niederschrift durch die übertragende und kontrollierende Person.
 

Tz. 31

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Verwendung von Diktiergeräten hat hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Erstellung von Inventurlisten den Vorteil, dass die Inventurlisten nach Abschluss des Zählvorgangs erstellt und somit diese als Basis für das Inventar anzusehenden Dokumente in aller Ruhe losgelöst von dem eigentlichen Zählvorgang angefertigt werden können.

Ob eine Übernahme des Inhalts der Tonbänder auf gesonderte Inventurlisten erforderlich oder eine Aufbewahrung der besprochenen Tonbänder ausreichend ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Tendenziell scheint jedoch eine Erstellung der Inventurlisten erforderlich zu sein, da die weitere Verarbeitung und Verdichtung der Daten zum Inventar ohne Inventurlisten kaum möglich sein wird.

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