Rn. 27

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Gem. § 256 kann die Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren für gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens in Anspruch genommen werden. Diese Formulierung soll nicht auf eine Einschränkung hindeuten, vielmehr wird hierdurch die Anwendungsmöglichkeit erheblich – wenn auch nicht unbegrenzt – erweitert. Zunächst sind die Verfahren bei gleichen VG zulässig, d. h. bei Zugängen der gleichen Art wie die verbrauchten Vorräte. Darüber hinaus ist eine Ausdehnung auf gleichartige VG erlaubt, so dass ein Austausch im Vorratsvermögen in einem bestimmten Ausmaß unschädlich ist. Damit können also die AHK von verbrauchten VG, die nicht in gleicher Form ersetzt werden, bei ähnlichen VG weitergeführt werden. Dies hat besondere Bedeutung dann, wenn Vorräte infolge technischer Veränderungen nicht mehr identisch sind; anderenfalls würde die Anpassung an den technischen Fortschritt behindert. Die Abgrenzung von den nicht gleichartigen VG ist im Einzel-Lifo-Verfahren von Bedeutung für die Frage, ob ein bestimmter VG in dieser Form später noch als vorhanden unterstellt werden kann. Bei Lifo mit Gruppenbildung ist sie – als Vorstufe zur Lifo-Bewertung – erforderlich für die Bildung von Gruppen, zu denen die einzelnen, i. R.d. Inventur aufgenommenen VG zusammengefasst werden. Gleichartigkeit ist sowohl horizontal als auch vertikal zu sehen, d. h., VG mit gleicher Funktion können am BilSt zu einer Gruppe zusammengefasst und nach der Lifo-Methode bewertet werden. Darüber hinaus können VG innerhalb einer einmal gebildeten Gruppe in der Zukunft durch andere funktionsgleiche ersetzt werden, ohne dass die Gruppe insoweit aufzulösen ist.

 

Rn. 28

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Gleichartigkeit (vgl. auch Knop, HdR-E, HGB § 240, Rn. 75 f.) liegt dann vor, wenn die Zugänge zur gleichen Warengattung wie die verbrauchten Vorräte gehören oder die gleiche Funktion erfüllen. Dies gilt für Rohstoffe wie auch für unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren. Annähernde Preisgleichheit der VG, die im Schrifttum noch zusätzlich verlangt wird (vgl. ADS 1995, § 256, Rn. 22; Siegel, T. 1991, S. 1946; Hüttemann, R./Meinert, C. 2013, S. 1867; Grottel/Krämer, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 256, Rn. 22), ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Mayer-Wegelin, E. 1989, S. 937; Schulz, H./Fischer, N. 1989, S. 525 f.; GEFIU 1990, S. 1977; Brezing, K. 1991, S. 51, 62; Oechsle, E./Rudolph, R. W. 1991, S. 102 f.). Eine solche Voraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 256 noch aus § 240 Abs. 4; sie wird vielmehr aus den allg. Grundsätzen abgeleitet und soll einer Beeinträchtigung des möglichst sicheren Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage vorbeugen. Das Verlangen nach annähernder Gleichwertigkeit ist letztlich aus der (ursprünglich nicht gesetzl. geregelten) Gruppenbewertung abgeleitet. Deren Grundlage hat sich aber mit der Neufassung in § 240 Abs. 4 geändert, wonach die Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert zu erfolgen hat, so dass Schranken gegen eine zu weitgehende Auslegung damit entfallen können. Der möglichst sichere Einblick in die Vermögens- und Ertragslage wird bereits dadurch gewährleistet, dass § 284 Abs. 2 Nr. 3 statuiert, die Differenz zwischen Buchwert und Börsen- oder Marktpreis im Anh. offenlegen zu müssen (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 71, 91). Im Übrigen ist der Begriff der "annähernden" Preisgleichheit für die Praxis zu unbestimmt. Missbräuche werden dadurch verhindert, dass zu große Preisunterschiede ein Indiz dafür sind, dass die VG nicht mehr gleichartig sind.

 

Rn. 29

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Lifo-Methode im StR die weggefallene Preissteigerungsrücklage ersetzt; zwar ist das Ziel dasselbe, nämlich die Vermeidung der Scheingewinnbesteuerung, es soll aber auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Allerdings kann der Vereinfachungseffekt bei der Lifo-Methode nicht in vollem Umfang eintreten, wenn die Gruppen, zu denen die einzelnen Vorratsgegenstände zusammengefasst werden, zu eng gebildet sind. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass bei der Gruppenbildung nicht kleinlich verfahren wird und dass die VG nicht "gleichwertig sein (müssen), obwohl der Preis als Anzeichen für unterschiedliche Qualitätsmerkmale Einfluß auf die Gruppenbildung nehmen kann" (BT-Drucks. 11/2536, S. 47). Es entspricht im Übrigen der langjährigen Auffassung der Finanzverwaltung zur Frage der Gleichartigkeit bei der Gruppenbewertung, dass es auf eine Gleichwertigkeit nicht ankommt (vgl. R 6.8 Abs. 4 Satz 3 EStR; überdies BT-Drucks. 11/2536, S. 15).

 

Rn. 30

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

In R 6.9 Abs. 3 Satz 3 f. EStR hat sich die Finanzverwaltung nicht eindeutig geäußert. Sie sieht aber nur erhebliche Preisunterschiede als Zeichen für Qualitätsunterschiede an und nur erhebliche Qualitätsunterschiede schließen die Gleichartigkeit aus. Da somit zwei Voraussetzungen vorliegen müssen (zweifaches Abstellen auf Erheblichkeit), können Preisunterschiede nur in besonderen Fällen die Gruppenbildung ...

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