Rn. 48

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Bei einer lediglich wirtschaftlichen Glattstellung der Rechte und Pflichten (durch Abschluss eines gegengerichteten Vertrags) bleiben beide FRA im Bestand (vgl. auch Bieg/Waschbusch (2017), S. 564f.). Beide Geschäfte bilden aufgrund der Zwecksetzung der Glattstellung eine Bewertungseinheit, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sie sind in diesem Fall kompensierend zu bewerten. In den Fällen, in denen die Bewertungseinheit nicht vollständig wirksam ist, sind die Bestimmungen des § 254 zur Ermittlung und buchhalterischen Abbildung von Unwirksamkeiten zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.).

Bei dieser Kompensation ergibt sich (aus Gesamtsicht) für die verlierende Seite eine feststehende Abschlusszahlung, die als "Sonstige Verbindlichkeit" zu zeigen ist. Eine Rückstellungsbildung scheidet aus, da alle Kriterien für eine Verbindlichkeit erfüllt sind.

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