Rn. 26

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zinsbegrenzungsvereinbarungen stellen eine Serie von einzelnen Optionen (sog. Caplets bzw. Floorlets) für aufeinander folgende (Teil-)Zinsperioden dar. Die insgesamt bei erworbenen Zinsbegrenzungsvereinbarungen zu zahlende bzw. bei geschriebenen Zinsbegrenzungsvereinbarungen zu erhaltende Prämie setzt sich aus der Summe der für die einzelnen Teiloptionen (Caplets bzw. Floorlets) implizit vereinbarten Teilprämien zusammen. Im Zeitablauf verfällt zu jedem Fixing-Tag (Referenzstichtag, Zinsvergleichszeitpunkt) eine der Teiloptionen oder sie wird durch eine entsprechende Ausgleichszahlung ausgeübt.

Bei erworbenen Zinsbegrenzungsvereinbarungen zur Absicherung variabel verzinslicher Positionen (Bewertungseinheiten) kann daher nach h. M. von einer Verteilung des Nutzungspotenzials auf die Laufzeit ausgegangen werden. Das Nutzungspotenzial ist von der Anzahl der verbleibenden Zinsvergleichszeitpunkte abhängig. Da die auf die einzelnen "Caplets" bzw. "Floorlets" entfallenden Teilprämien in der Dokumentation im Regelfall nicht gesondert festgehalten werden, kann nach h. M. eine lineare Verteilung vorgenommen werden (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 569 Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 94, jeweils m. w. N.).

Die Aufwendungen bzw. Erträge aus der Verteilung der Prämien sind im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Teiloptionen als (sonstige betriebliche) Aufwendungen bzw. als (sonstige betriebliche) Erträge zu erfassen (vgl. Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153); Scharpf/Luz (2000), S. 571). Bei Sicherungsinstrumenten ist nach der hier vertretenen Ansicht der Ausweis im Zinsergebnis sachgerecht. Bei sog. Micro-Hedges ist eine Zusammenfassung mit den Zinsaufwendungen bzw. Zinserträgen des gesicherten Grundgeschäfts sachgerecht.

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