Rn. 56

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei Swapverträgen handelt es sich um schwebende Geschäfte, bei denen bis zum Vertragsende beide Partner zu Leistungen verpflichtet sind: beim Zinsswap zu Zinszahlungen auf einen fiktiven Kap.-Betrag, bei (Zins-)Währungsswaps zur Zahlung von Zinsen auf einen ggf. auch tatsächlich ausgetauschten Kap.-Betrag und zu dessen Rückzahlung am Laufzeitende.

Zinsswaps betreffen beidseitig noch nicht erfüllte Zinsverpflichtungen, die als schwebende Geschäfte grds. nicht bilanziert werden. Es stellt sich (da weder zu Beginn noch am Ende der Laufzeit Kap.-Beträge fließen) nur die Frage, ob aus den getauschten Zinsverpflichtungen ein Verlust droht, für den eine Rückstellung zu bilden ist. Um dies feststellen zu können, müssen die Barwerte der beiden Zahlungsströme ermittelt und saldiert werden (zur Ermittlung des Marktwerts des Swaps vgl. Schmidt (2014), S. 160ff.; Weigel et al., WPg 2007, S. 1049 (1050f.)). Ein positiver oder negativer Marktwert – d. h. ein (Saldo-)Barwert ungleich Null – bedeutet, dass eine der Vertragsparteien im Bewertungszeitpunkt am Markt aktuell günstigere oder ungünstigere Konditionen erhalten würde, als im Swapgeschäft tatsächlich vereinbart wurden (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 491).

IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 44, bestimmt, dass für die für ein Derivat anzusetzende Drohverlustrückstellung auf den beizulegenden Zeitwert des Derivats zurückzugreifen ist, der ggf. anhand eines anerkannten Bewertungsverfahrens bzw. Bewertungsmodells (vgl. z. B. Rendite & Derivate von Moosmüller & Knauf AG, URL: www.mmkf.de (Stand: 19.02.2018)) zu ermitteln ist.

Aufgrund des "negativen Zinsumfelds" kann es zu negativen Referenzzinsen (negativer EURIBOR etc.) kommen. Bei Zinsswaps kann ein negativer Referenzzins grds. zur Umkehr der Zahlungsverpflichtung bei der variablen Seite des Zinsswaps kommen, was sich im Ergebnis auch auf die Marktwertermittlung und die Wirksamkeit von Sicherungsbeziehungen auswirken wird (vgl. mit einem Beispiel Geisel, WPg 2016, S. 893ff.).

Es ist mittlerweile anerkannt, dass bei der Ermittlung des Marktwerts (beizulegender Zeitwert (Fair Value)) von Derivaten, für die keine quotierten Preise auf aktiven Märkten vorliegen, – wie nach IFRS (vgl. IDW RS HFA 47 (2013), Rn. 93ff.) – sowohl das Kreditausfallrisiko des Kontrahenten (CVA) als auch das eigene Kreditausfallrisiko des bilanzierenden Instituts (DVA) zu berücksichtigen ist. Für die CVA-/DVA-Ermittlung bestehen in der Praxis unterschiedliche Methoden (vgl. IDW, IDW Life 2016, S. 732f.; IDW RS HFA 47 (2013), Rn. 93ff.).

Eine Abzinsung der Rückstellung nach § 253 Abs. 2 ist nicht zulässig, da die Abzinsung bereits bei der Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses berücksichtigt ist. Der Aufwand ist im GuV-Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.

Ein Verlust droht nach h. M. dann, wenn der Zinsswap einen negativen Marktwert (vorzeichengerecht bereinigt um die gebuchte Zinsabgrenzung = negativer Clean Price; vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 55 mit Beispiel) aufweist (vgl. ADS (1995), § 249, Rn. 165). Der Marktwert ist dann negativ, wenn der Bilanzierende für eine Auflösung (Glattstellung) des Swaps einen bestimmten Betrag an den Kontrahenten bezahlen müsste. Die Drohverlustrückstellung wird bei Zinsswaps ebenso wie bei Optionen, Futures und FRA unter dem Gesichtspunkt der Glattstellungsfiktion ermittelt (zur Technik der Ermittlung des Marktwerts wird verwiesen auf die Ausführungen bei Scharpf/Schaber (2018), S. 509ff.).

Swaps mit positivem und Swaps mit negativem Marktwert dürfen für bilanzielle Zwecke grds. nicht miteinander verrechnet werden (bezüglich der Vorgehensweise bei einer Bewertungseinheit, die aus zwei Zinsswaps besteht, wird auf HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff. verwiesen).

Die Marktwertermittlung (Dirty Price) eines Zinsswaps unterscheidet nicht danach, ob die Zinsen realisiert sind, d. h. sich auf einen Zeitraum beziehen, der am BilSt bereits abgelaufen ist (sog. Stückzinsen, abgegrenzte Zinsen, anteilige Zinsen). Vielmehr werden sämtliche noch ausstehende Zinszahlungen auf den Bewertungstag abgezinst, unabhängig davon, ob sie auf die Periode zwischen dem letzten Zinszahlungstag und dem Bewertungstag oder auf die Periode zwischen dem Bewertungstag und dem nächsten Zinszahlungstag entfallen. Die Zinsen, die auf den Zeitraum zwischen dem letzten Zinszahlungstag und dem BilSt entfallen (sog. Stückzinsen) werden handelsrechtlich eigenständig aktivisch oder passivisch abgegrenzt (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 55). Ist der Marktwert (Dirty Price) des Zinsswaps negativ, ist dieser negative Marktwert (Dirty Price), soweit nicht bereits bei der Ermittlung geschehen, um den Saldo der abgegrenzten Zinsen vorzeichengerecht zu korrigieren (ein passivischer Saldo der Stückzinsen vermindert bei negativem Dirty Price die Rückstellung, ein aktivischer Saldo erhöht die Rückstellung (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 55).

 

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Stand: EL 27 – ET: 04/2018

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