Rn. 57

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Im Vierten Unterabschnitt (vgl. §§ 325 bis 329) ist die Offenlegung des JA und Lageberichts von KapG geregelt. Große KapG haben diese Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register zu übermitteln. Kleine und mittelgroße Gesellschaften haben insbesondere den JA elektronisch zu übermitteln. Die Befreiung von der Anwendung dieser Vorschriften gemäß § 264 Abs. 3 führt dazu, dass die betreffenden UN ihren JA und Lagebericht nicht nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 Satz 2 übermitteln müssen.

 

Rn. 58

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Regelungen des Ersten Unterabschnitts zum JA und Lagebericht sowie die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts über die JA-Prüfung sind von Kreditinstituten und Versicherungs-UN unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Sondervorschriften zu beachten. Die gemäß § 340a Abs. 2 bzw. § 341a Abs. 2 i. d. F. vor dem FISG mögliche Befreiung von Kreditinstituten und Versicherungs-UN von der Beachtung des Vierten Unterabschnitts, d. h. von den Vorschriften über die Offenlegung, gilt nicht mehr, da diese UN i. S. d. § 316a Satz 2 von öffentlichem Interesse sind (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 155f.).

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