Rn. 55

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Mit dem Vertragsabschluss haben sich die Vertragspartner verpflichtet, mit der Gegenseite jeweils Zinszahlungsströme auszutauschen, die sich an tatsächlich gezahlten (Anfangstransaktion) oder fiktiven Kap.-Beträgen orientieren. Zinszahlungen, die während des GJ geflossen sind, sind grds. erfolgswirksam zu buchen (vgl. Bertsch (2002), S. 460) und ggf. wie üblich abzugrenzen.

Sofern von vornherein Netto-Zahlungen vereinbart wurden, ist hierin ein Aufrechnungsvertrag (vgl. hierzu Larenz (1987), S. 265f.) zu sehen, was automatisch nur zu Zinsansprüchen bzw. -verpflichtungen i. H. der Netto-Beträge führt (sodass im eigentlichen Sinn gar kein Saldierungsproblem gegeben ist). Andernfalls sind die gegenseitigen Zahlungen zumindest für bilanzielle Zwecke – da es sich um ein einheitliches Geschäft handelt – miteinander zu saldieren und in der GuV je nach Vorzeichen als "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" oder als "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen (vgl. WP-HB (2017), Rn. F 1306).

Zwar liegt zumindest beim Zinsswap keine Kap.-Gewährung in diesem Zusammenhang vor, aber die Nähe der ausgetauschten Zahlungsströme zu "richtigen" Darlehensgeschäften ist so groß, dass die Ähnlichkeit zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen gegeben ist (vgl. mit a. A. Schwarze (1989), S. 163, der in einzeln bewerteten Swaps als "Leistungstatbestand die Übernahme des Fristentransformationsrisikos [bzw., d. Verf.] der Fristentransformationschance" sieht).

Unter dem Gesichtspunkt der periodengerechten Abgrenzung sind die Zinszahlungsströme für den Zeitraum von der letzten Zinszahlung bis zum Abschlussstichtag entsprechend der jeweiligen Zinsberechnungsmethode laufzeitbezogen abzugrenzen und in der Bilanz wie andere Zinsabgrenzungen auch in dem Posten "Sonstige VG" bzw. "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen (vgl. ebenso Bertsch (2002), S. 460).

Der Marktwert (Dirty Price) des Swaps, der sich aufgrund der Abzinsung sämtlicher künftiger variabler und fixer Zinszahlungsströme ergibt, beinhaltet auch die eigenständig abzugrenzenden Zinsen; dieser Marktwert ist daher für Zwecke der Bilanzierung (z. B. Bildung einer Rückstellung) um die bereits abgegrenzten Zinsen (vorzeichengerecht) zu korrigieren (vgl. Bertsch (2002), S. 461; Weigel et al., WPg 2007, S. 1049 (1053); mit Beispielen Scharpf/Schaber (2018), S. 511f.). Der für eine evtl. Rückstellung relevante Clean Price ergibt sich, indem der Dirty Price um den Saldo der abzugrenzenden Zinsen (anteilige Zinsen) vorzeichengerecht korrigiert wird. Ist der Clean Price negativ, ist in dieser Höhe bei imparitätischer Einzelbewertung eine Drohverlustrückstellung zu bilden; die Zinsabgrenzung ist entsprechend zu buchen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

(1)

Dirty Price = – 100, passiver Saldo der Zinsabgrenzung (sonstige Verbindlichkeit) – 10: dies ergibt einen Clean Price von – 100 – (– 10) = – 90.

Bilanziert werden damit: Rückstellung – 90 sowie die passive Zinsabgrenzung (sonstige Verbindlichkeit) – 10, also der Dirty Price – 100.

(2)

Dirty Price = – 100, aktiver Saldo der Zinsabgrenzung (sonstiger VG) +10: dies ergibt einen Clean Price von – 100 – (+10) = – 110.

Bilanziert werden damit: Rückstellung –110 sowie die aktive Zinsabgrenzung (sonstiger VG) +10, also der Dirty Price – 100.

Am BilSt zwar fällige, aber noch nicht geleistete Zinszahlungen sind als Forderung bzw. Verbindlichkeit zu erfassen. Die Zinszahlungen bzw. die Zinsabgrenzungen bei Währungsswaps, die in Fremdwährung geleistet werden, sind nach den Grundsätzen für die Währungsumrechnung des § 256a zu behandeln.

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