Rn. 124

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Für die zeitliche Abgrenzung des Saldierungsbereichs schwebender Dauerschuldverhältnisse ist die Stichtagsbetrachtung (auch: Restwertbetrachtung) maßgeblich. Danach sind zur Ermittlung eines etwaigen Verpflichtungsüberschusses die zukünftigen, noch abzuwickelnden Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Dauerschuldverhältnis wertmäßig gegeneinander aufzurechnen (vgl. IDW RS HFA 4, Rn. 14).

 

Rn. 125

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Nach Adler/Düring/Schmaltz (1995, § 249, Rn. 149) soll eine Drohverlustrückstellung auch dann zu bilden sein, wenn während der Restlaufzeit des schwebenden Dauerschuldverhältnisses zunächst Verluste zu erwarten sind, die in späteren Jahren durch Gewinne kompensiert werden. Dem ist nicht zu folgen. Der noch schwebende Teil des Geschäfts ist einheitlich zu beurteilen. Seine Zerlegung in Abschnitte, für die sich ein Gewinn bzw. Verlust abzeichnet, ist willkürlich.

 

Beispiel:

Das EVU (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 123) bewertet den Anspruch aus dem Stromliefervertrag auf Basis der an der Leipziger Strombörse European Energy Exchange erzielbaren Stromterminpreise für die abzunehmenden Mengen. Die Gegenleistungsverpflichtung aus dem schwebenden Beschaffungsgeschäft setzt das EVU i. H. d. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geschätzten notwendigen Erfüllungsbetrags an. Zu seiner Ermittlung greift es ebenfalls auf Terminpreise für bestimmte Kostenkomponenten (z. B. schweres Heizöl, Importkohle) zurück. Die Berechnung ergibt für das folgende Jahr einen Verpflichtungsüberschuss von 2 Mio. EUR, der durch erwarteten Überschüsse in den darauffolgenden Jahren kompensiert wird.

Für das schwebende Beschaffungsgeschäft ist keine Drohverlustrückstellung zu bilden, da sich bezogen auf die gesamte Restlaufzeit Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag ausgeglichen gegenüberstehen. Der sich für das Folgejahr abzeichnende Verlust aus dem Vertrag ist dann zu erfassen, wenn er sich realisiert.

 

Rn. 126

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

vorläufig frei

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