IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, unterscheidet hinsichtlich der Frage, ob ein Kreditderivat als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit angesehen werden kann, zwischen Ausfall- und Bonitätsrisiko.

(1)

Ausfallrisiko:

Mit Blick auf die zentrale Bedeutung dieses Abgrenzungskriteriums für die bilanzielle Behandlung wird mit IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, das Ausfallrisiko prinzipienbasiert definiert. Unter dem Ausfallrisiko wird die nicht vertragsmäßige Bedienung von Kap.- und Zinszahlungen in der ursprünglich vereinbarten Höhe und/oder zu den ursprünglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten verstanden.

Als Ausfall gelten nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, auch bestimmte Restrukturierungsmaßnahmen (z. B. unverzinsliche Stundung, Zinsreduzierung bzw. -verzicht) unter der Voraussetzung, dass diese den Barwert der ursprünglichen vereinbarten Zins- oder Kap.-Ströme reduzieren. Damit ist bei Restrukturierungsmaßnahmen ein Barwertvergleich auf Basis der ursprünglichen Effektivverzinsung des Finanzinstruments erforderlich.

Unter das Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, sind folgende Kreditereignisse der ISDA-Definitionen zu zählen: Insolvenz (Bankruptcy), Zahlungsausfall des Schuldners (Failure to pay), Restrukturierung des Finanzinstruments (Restructuring), hoheitlicher Eingriff zur Restrukturierung (Governmental Intervention) und vorzeitige Fälligstellung (Obligation Acceleration).

(2)

Bonitätsrisiko:

Alle übrigen Kreditrisiken (z. B. Ratingverschlechterungen) sind nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, unter die Bonitätsrisiken zu fassen.

Von den ISDA-Definitionen zählen dazu: mögliche vorzeitige Fälligstellung (Obligation Default), Nichtanerkennung bzw. Zahlungseinstellung (Repudiation/Moratorium) sowie Bonitätsverschlechterung des Schuldners.

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