Rn. 176

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Das sog. Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz (ÜRUG) vom 08.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1426ff.) erweiterte die Berichtspflichten für bestimmte börsennotierte UN dahingehend, dass diese im Lagebericht auch Angaben zu Übernahmehindernissen machen müssen (sog. Übernahmebericht). Mit dieser zusätzlichen Berichtspflicht wurden die Vorgaben der Übernahme-R 2004/25/EG (ABl. EU, L 142/12ff. vom 30.04.2004) 1:1 in deutsches Recht transformiert. Die Berichtspflicht galt erstmals für nach dem 31.12.2005 begonnene GJ (vgl. Art. 60 EGHGB). Sie soll es potenziellen Bietern ermöglichen, sich vor der Abgabe eines Übernahmeangebots umfassend über das UN, seine Eigentümerstruktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu informieren (vgl. BT-Drs. 16/1003, S. 24; Fink/Kajüter (2021), S. 310). Letztere können v.a. aus Maßnahmen resultieren, die das UN zum Schutz gegen feindliche Übernahmen implementiert hat.

 

Rn. 177

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Von der Pflicht, über potenzielle Übernahmehindernisse zu berichten, sind AG und KGaA betroffen, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme des Kap.-Markts nur durch FK-Titel oder allein durch stimmrechtslose Vorzugsaktien (vgl. § 139 AktG) begründet hingegen keine Berichtspflicht nach § 289a. Für UN in der Rechtsform der SE gelten die Regelungen nach § 289a analog (vgl. Art. 61 SE-VO). Bei einer SE mit monistischer UN-Verfassung sind die Bestimmungen des Satzes 1 Nr. 2, 6, 7 und 9 sinngemäß für die Mitglieder des Verwaltungsrats zu beachten (vgl. BT-Drs. 16/1003, S. 25; Bonner HGB-Komm. (2019), § 289a, Rn. 7).

 

Rn. 178

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Angaben zu Übernahmehindernissen sind jährlich im Lagebericht offenzulegen. Unerheblich ist, ob ein Übernahmeangebot für das UN vorliegt oder ein solches zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 16/1003, S. 24). Maßgeblich für die Angaben sind die Verhältnisse am BilSt (vgl. DRS 20.K189). Sofern keine Übernahmehindernisse vorliegen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Fehlanzeige (vgl. ebenso Bonner HGB-Komm. (2019), § 289a, Rn. 22).

 

Rn. 179

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Da die nach § 289a im Lagebericht geforderten Angaben teilweise auch im Anhang offenzulegen sind (z. B. gemäß § 160 AktG), kann es zu Redundanzen in der Berichterstattung kommen. Auf die diesbezüglich geäußerte Kritik hat der Gesetzgeber entsprechend reagiert und fordert die Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 9 nunmehr nur dann, wenn sie nicht im Anhang zu machen sind; anderenfalls ist im Lagebericht auf den Anhang zu verweisen. Damit bleibt eine Darstellung zu Übernahmehindernissen Bestandteil des Lageberichts, obwohl sie aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs mit den Angaben zum JA besser im Anhang anstatt im Lagebericht platziert wäre (vgl. so auch Baetge/Brüggemann/Haenelt, BB 2007, S. 1887 (1892f.); Fink/Kajüter (2021), S. 311; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 225; a. A. Bonner HGB-Komm. (2019), § 289a, Rn. 22).

 

Rn. 180

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Inhalte des Übernahmeberichts werden in § 289a Satz 1 definiert. Insgesamt werden Angaben zu neun Sachverhalten gefordert.

a) Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals (Satz 1 Nr. 1)

 

Rn. 181

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 289a Satz 1 Nr. 1 ist die Zusammensetzung des gezeichneten Kap. anzugeben, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften im Anhang erfolgt und darauf verwiesen wird (vgl. DRS 20.K190). Existieren verschiedene Aktiengattungen (z. B. Stammaktien, stimmrechtslose Vorzugsaktien, Aktien mit Nebenpflichten; vgl. § 11 AktG), so sind die mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Anteil am gezeichneten Kap. zu nennen. Da sich die mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Gesetz ergeben, ist ein Verweis hierauf hinreichend (vgl. DRS 20.K193). Bei anderen Aktien sind die Rechte und Pflichten hingegen im Lagebericht zu beschreiben. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kap. sind für jede Gattung die Anzahl und Art der ausgegebenen Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktie; Inhaber-, Namens- oder vinkulierte Namensaktie) sowie (sofern vorhanden) der Nennbetrag der Aktien und die Zahl der Aktien je Nennbetrag anzugeben (vgl. DRS 20.K191).

 

Rn. 182

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Umstritten ist, inwieweit nach § 289a Satz 1 Nr. 1 auch über Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen zu berichten ist. Diese sind zwar am BilSt nicht Bestandteil des gezeichneten Kap., können aber dessen Zusammensetzung in Zukunft stark verändern, sofern das Recht zum Tausch in bzw. Bezug von Aktien ausgeübt wird. Sie beeinflussen damit ggf. in hohem Maße die Möglichkeit zur Übernahme des UN (vgl. Seibt/Heiser, AG 2006, S. 301 (315)). Aus diesem Grunde sollte zumindest die mögliche Veränderung des gezeichneten Kap. im Fall der Ausübung von Umtausch- bzw. Bezugsrechten angegeben werden (vgl. Seibt/Heiser, AG 2006, S. 301 (315); Bonner HGB-Komm. (2019), § 289a, Rn. 29; Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 207).

b) Beschränkungen der Stimmrechte oder der Übertragbarkeit von Aktien (Satz 1 Nr. 2)

 

Rn. 183

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

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