Rn. 24

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ebenso wie sich dies im Grundsatz auch noch nach aktuellem Rechtsstand darbietet, definierten § 250 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 HGB 1985 die transitorischen RAP i. e. S., jeweils differenziert nach Aktiv- und Passivseite. In ihrer Formulierung entsprachen sie fast wortwörtlich § 152 Abs. 9 AktG 1965; lediglich die Formulierung änderte sich im Übergang auf das HGB i. d. F. des BiRiLiG dergestalt, als "dürfen nur ausgewiesen werden" durch "sind [...] auszuweisen" (vgl. entsprechend § 5 Abs. 5 EStG) substituiert wurde. Damit war jetzt die Bilanzierungspflicht expressis verbis direkt aus der Begriffsdefinition abzulesen, während sich diese im "alten" Bilanzrecht aufgrund der nach einem Wahlrecht anmutenden Formulierung erst i. V. m. den allg. Bilanzierungsvorschriften ableiten ließ (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 18).

 

Rn. 25

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Beibehaltung der Ausweispflicht für die transitorischen RAP i. e. S. entsprach nicht nur der Fortführung des früher geltenden Rechts, sondern zugleich auch der Umsetzung der Bestimmungen der 4. EG-R. So schrieb Art. 18 besagten Rechtsakts u. a. vor:

"Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite sind Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen."

Sinngemäß hieß es in Art. 21 (für die Passivseite):

"Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite sind Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen."

Inhaltlich bestand mithin insoweit vollständige Kongruenz zwischen § 152 Abs. 9 AktG 1965, den Art. 18 (1. Halbsatz), 21 (1. Halbsatz) der 4. EG-R (deutsche Fassung; vgl. auch Marx/Löffler, DB 2015, S. 2765 (2766f.); BeckOGK-HGB (2020), § 250, Rn. 26.1) sowie § 250 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 HGB 1985, als die Rechnungsabgrenzung der

(1) "Abgrenzung von Zahlungsvorgängen dient, die Aufwand oder Ertrag späterer Perioden sind" (Biener/Berneke (1986), S. 86), und i. V. m.
(2) der Einführung des weiteren Kriteriums der "bestimmten Zeit nach dem Abschlußstichtag" auf die transitorischen Posten i. e. S. beschränkt wurde.

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