Rn. 81

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Sicherungsgeber eines TRS befindet sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in der gleichen Position wie ein Käufer des Referenzaktivums (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37). Eine positive Marktwertveränderung bekommt der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer, eine negative Marktwertänderung muss der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer bezahlen.

Zinszahlungen und Kurswertausgleichszahlungen werden analog der Behandlung beim Sicherungsnehmer (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 80) behandelt (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37).

Besonderheit: Da Wertverluste vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer laufend oder einmalig ausgeglichen werden, ist es geboten, einen aus diesem Geschäft drohenden Verlust (dieser wurde vor dem BilSt erfolgsneutral im Posten "Sonstige VG" erfasst) entsprechend der Vorgehensweise bei der Bilanzierung der Variation Margin bei Financial Futures durch eine außerplanmäßige Abschreibung der aktivierten Ausgleichszahlungen zu erfassen; für einen darüber hinausgehenden Verlustanteil ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 37).

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