Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die VJ-Beträge zu Bilanz- und GuV-Posten in der "Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung" zu machen sind. Die VJ-Zahlen dürfen damit nicht in den Anhang verlagert werden (Ausnahme: VJ-Zahlen zu Angaben, die selbst im Anhang gemacht werden). Ebenso wird § 265 Abs. 2 Satz 1 nicht dadurch erfüllt, dass die Bilanz des VJ gesondert im JA dargestellt wird.

 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus dem Klarheitserfordernis des § 243 Abs. 2 ergibt sich weitergehend, dass die VJ-Beträge so präsentiert werden müssen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, zu welchen Bilanz- bzw. GuV-Posten der jeweilige VJ-Betrag gehört. Dies wird i. d. R. nur dann gegeben sein, wenn die VJ-Beträge in einer eigenen Spalte unmittelbar neben den Beträgen des aktuellen GJ stehen. Die Reihenfolge der Spalten (aktuelles GJ vor dem Vergleichsjahr oder dahinter) kann vom UN gewählt werden, fällt dann aber unter das Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1.

 

Rn. 34

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Außerdem muss die Präsentation so erfolgen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den VJ-Beträgen und den Beträgen des aktuellen Berichtsjahrs besteht. Da die Reihenfolge der Spalten "Aktuelles GJ" und "VJ" weder national noch international einheitlich ist, genügt es hierzu nicht, die VJ-Zahlen neben den aktuellen Zahlen zu zeigen; vielmehr ist das aktuelle GJ durch eine entsprechende Spaltenbezeichnung zu identifizieren sowie ggf. zusätzlich durch stärkere Schriftbreiten oder eine farbliche Betonung der Zahlen bzw. des Hintergrunds der Spalte hervorzuheben.

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