Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ebenso wie ein Mietverhältnis wird ein Pachtverhältnis durch den Abschluss eines gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrags (Pachtvertrag) begründet, auf den gemäß § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften zum Mietvertrag entsprechend anzuwenden sind, sofern die §§ 582 bis 584b BGB nichts anderes bestimmen. Durch den Abschluss des Pachtvertrags verpflichtet sich der Verpächter nach § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB, neben der Gebrauchsüberlassung des Pachtgegenstands zusätzlich dem Pächter die Früchte i. S. d. § 99 BGB aus dem Pachtobjekt zu überlassen. Als Gegenleistung hat der Pächter gemäß § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. Bei einem Pachtverhältnis handelt es sich somit um ein Dauerschuldverhältnis, das auf die Gebrauchsgewährung und Ertragsüberlassung gegen Entgelt gerichtet ist.

 

Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Durch die gesetzlich kodifizierte Hauptpflicht des Verpächters, dem Pächter die Früchte i. S. d. § 99 BGB zu überlassen, kommen als Pachtgegenstände nicht nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, sondern zusätzlich auch Rechte sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten infrage (vgl. Kussmaul (1987), S. 179; Palandt (2023), § 581 BGB, Rn. 3).

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