Rn. 4

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Mit einem Factoring der Leistungsforderungen können je nach vertraglicher Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall einzelne oder gar mehrere der folgenden Funktionen durch den Factor übernommen werden:

(1) (Vor-)Finanzierungsfunktion;
(2) Delkrederefunktion;
(3) Dienstleistungsfunktion.
 

Rn. 5

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Aus Sicht des Forderungsverkäufers stellt Factoring in erster Linie ein Finanzierungsinstrument dar, mit dem die Liquiditätssituation des UN verbessert werden soll, indem die Zeitspanne zwischen der Abrechnung von LuL und dem Zufluss von Zahlungsmitteln betreffend diese Rechnungen verkürzt wird. Die Gutschrift der Forderungsbeträge beim Factoring-Kunden abzgl. eines vereinbarten Auszahlungs- bzw. Sicherungseinbehalts (meist zwischen 10 % und 20 % des Forderungsbetrags) sowie der anfallenden Factoring-Gebühren erfolgt dabei unverzüglich nach dem Ankauf der Einzelforderungen durch den Factor. Der Einbehalt dient der Absicherung des Factors aus etwaigen vertraglichen Zahlungsansprüchen gegen den Factoring-Kunden, bspw. aus Zinsnachträgen, Skontoabzügen des Kunden oder Gutschriften aufgrund von Rabattgewährungen oder Mängeleinreden (vgl. Brink (1997), S. 197). Soweit der Sicherungseinbehalt nicht (mehr) benötigt wird, insbesondere weil die Zahlung des Kunden vollständig vereinnahmt wurde oder auch – beim echten Factoring – der Delkrederefall eingetreten ist, wird der zunächst einbehaltene Betrag dem Abrechnungskonto des Factoring-Kunden wieder gutgeschrieben. Durch den Einsatz von Factoring wird das UN somit in die Lage versetzt, seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen (schneller) nachzukommen, ggf. seinerseits Skonti in Anspruch zu nehmen oder als Barzahler weitere Preisabschläge bei seinen Lieferanten zu erreichen. Darüber hinaus kann es zu Kosteneinsparungen in Bezug auf die eigene Debitorenbuchhaltung (nebst Mahnwesen und Inkasso), das Einholen von Auskünften sowie die Vornahme von Bonitätsprüfungen führen (vgl. auch Bieg/Kussmaul/Waschbusch (2016), S. 418).

 

Rn. 6

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Mit der Übernahme der Delkrederefunktion übernimmt der Factor das Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko für die vom Factoring-Kunden erworbenen Forderungen. Maßgebend für den Eintritt des Delkrederefalls ist die Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, die i. A. vertraglich schon vermutet wird, falls der Abnehmer nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fälligkeit der Leistungsforderung (bspw. 120 oder 150 Tage) gezahlt hat, ohne seine Zahlungsverpflichtung substanziiert bestritten zu haben. Der Factoring-Kunde haftet mithin nur für die Verität, d. h. den rechtlichen Bestand der übertragenen Forderung, nicht dagegen für deren Einbringlichkeit. Anders als bei einer Kreditversicherung wird beim Factoring i. d. R. keine (prozentuale) Selbstbeteiligung des Factoring-Kunden bei Forderungsausfällen vereinbart. Damit verbunden sind üblicherweise aber bestimmte vertragliche Ankaufsrestriktionen, speziell betreffend die Höhe der ankaufbaren Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern (Abnehmerlimit) sowie das Gesamtvolumen aller ankaufbaren Debitorensalden (max. Factoring-Obligo).

 

Rn. 7

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Die Dienstleistungsfunktion des Factors kann die gesamte Debitorenverwaltung des Factoring-Kunden oder einzelne Teile davon abdecken. Dazu gehören die Führung der Debitorenbuchhaltung sowie das Mahn- und Inkassowesen. Verbleibt die Verwaltung der Leistungsforderungen beim Factoring-Kunden, wird auch vom "Inhouse"- oder "Bulk"-Factoring gesprochen (vgl. dazu HdR-E, Kap. 8, Rn. 12).

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