Tz. 25

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Dem Grundsatz der Richtigkeit ist entsprochen, wenn eine Aussage über einen Tatbestand den für diesen zu erläuternden Tatbestand geltenden Grundsätzen und Regeln entspricht. Da darüber hinaus erkennbar sein muss, im Hinblick auf welches Bezugssystem die getroffene Aussage richtig sein soll, erfordert der Grundsatz der Richtigkeit des Weiteren die Möglichkeit der intersubjektiven Nachprüfbarkeit. Insbesondere im Zusammenhang mit der in einem JA beabsichtigten Rechenschaftslegung gegenüber Dritten wird die Verbindung des Grundsatzes der Richtigkeit mit der Forderung nach intersubjektiver Nachprüfbarkeit deutlich (vgl. zu dieser Auslegung des Grundsatzes der Richtigkeit Leffson (1987), S. 200ff.).

 

Tz. 26

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei der inventurmäßigen Erfassung lässt sich der Grundsatz der Richtigkeit wie folgt konkretisieren (vgl. Fülling (1976), S. 52):

(1) vorschriftsmäßige Anwendung der für die jeweiligen Bestände geeigneten Inventurform;
(2) sorgfältige Aufnahme und leicht nachprüfbare Aufzeichnungen des Aufnahmevorgangs.

Häufig wird die Richtigkeit dann als gegeben angesehen, wenn die bei der Inventur gemachten Angaben sachlich zutreffend sind (vgl. AK Ludewig der SG (1967), S. 14; Scherrer/Obermeier (1981), S. 20f.). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allg. Formulierung, die durch die zuerst genannten Tatbestände konkretisiert ist.

 

Tz. 27

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Richtigkeit im Hinblick auf die anzuwendende Inventurform wird i. R.d. Kommentierung zu § 241 (vgl. HdR-E, HGB § 241) einer detaillierten Analyse unterzogen. Die zweite Konkretisierung setzt eine entsprechende Handhabung i. R.d. Aufnahmeprozesses voraus. So ist bspw. eine Nachprüfbarkeit nur dann möglich, wenn eine ordnungsmäßige Dokumentation des Aufnahmeprozesses erfolgt. Die sorgfältige Aufnahme erfordert eine ordnungsmäßige Planung der Inventur. Im Gegensatz zur buchhalterischen Erfassung einzelner Geschäftsvorfälle ist es im Zusammenhang mit der Inventur nur in Ausnahmefällen möglich, ein IKS zu installieren, das weitgehend zweifelsfrei eine sorgfältige Aufnahme sichert. Aus diesem Grund ist besonderer Wert auf die tatsächliche Durchführung des Aufnahmeprozesses zu legen, damit dem Sorgfaltserfordernis Genüge getan wird. Die Bedeutung dieses Aspekts wird deutlich, wenn man bedenkt, dass grds. nicht von einer Wiederholungsmöglichkeit der Inventur ausgegangen werden kann, falls im Nachhinein eine unzureichende Sorgfalt bei der Inventuraufnahme festgestellt wird.

 

Tz. 28

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Dem Grundsatz der Richtigkeit steht es auch nicht entgegen, wenn einzelne VG nicht unmittelbar in ihrer arteigenen Dimension aufgenommen werden, sondern wenn versucht wird, über mathematische, technische, physikalische oder chemische Relationen möglichst kostengünstig einzelne VG aufzunehmen. Werden bspw. Nägel stückweise erfasst, so ist es ohne Weiteres zulässig, das Gewicht für eine bestimmte Anzahl von Nägeln (z. B. 100 Stück) festzustellen, um daraufhin über ein Auswiegen des vorhandenen Lagerbestands die Stückzahl der auf Lager befindlichen Nägel zu ermitteln. Vergleichbare Vorgehensweisen können z. B. auch bei Kohlehalden, Stoffballen, Drahtrollen etc. angewandt werden.

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