Rn. 239

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Im Regelfall handelt es sich um eine Sicherung künftiger Zahlungsströme, bspw. in Form von AK bzw. Verkaufserlösen (z. B. in Fremdwährung), oder um variable Aufwendungen bzw. Erträge (variable Zinsen).

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

(1) Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen verkauft seine Produkte (z. B. Autos) in den USA. Daraus fließen ihm US-Dollar zu. Die USD-Zuflüsse des nächsten GJ möchte das Unternehmen gegen das USD-Risiko absichern. Die Kunden haben noch keine Kaufverträge unterschrieben. Bezüglich der Gestaltung der Konditionen wird auf HdR-E, HGB § 254, Rn. 242 verwiesen.
(2) Dasselbe Unternehmen beabsichtigt, im kommenden GJ eine Großanlage bei einem Lieferanten in Großbritannien zu beziehen. Die Anlage ist noch nicht bestellt. Ungeachtet dessen sollten die erforderlichen GBP gegen das Währungsrisiko gesichert werden. Bezüglich der Gestaltung der Konditionen wird auf HdR-E, HGB § 254, Rn. 242 verwiesen.
(3) Es ist beabsichtigt, in 15 Monaten einen Kredit aufzunehmen, der zur Finanzierung einer neuen Produktionsstätte benötigt wird. Der Kreditvertrag ist noch nicht unterzeichnet. Um das aktuell günstige Zinsniveau auszunutzen, wird ein Forward-Swap kontrahiert. Bezüglich der Gestaltung der Konditionen wird auf HdR-E, HGB § 254, Rn. 244 verwiesen.

Die aus den Sicherungsinstrumenten bzw. Grundgeschäften resultierenden künftigen Zahlungsströme müssen – wie bei "normalen" Bewertungseinheiten – zeitgerecht und tatsächlich zur Verfügung stehen (sog. Deckungsfähigkeit; vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 54), um das Grundgeschäft bzw. das Sicherungsinstrument abwickeln zu können (vgl. ebenso Glaser (2015), S. 169f.; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 62f.).

 

Rn. 240

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei antizipativen Sicherungsbeziehungen muss mithin grds. eine Fälligkeitsidentität von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bestehen bzw. es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bspw. der für das geplante Grundgeschäft erforderliche Zahlungsstrom bei Eintritt des Grundgeschäfts als Zahlungsstrom aus dem Sicherungsinstrument und umgekehrt auch zur Verfügung steht. Ggf. sind entsprechende Anschlusssicherungsgeschäfte erforderlich.

 

Rn. 241

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Fälligkeitsidentität: Dies wiederum soll nachfolgend (beispielhaft) mittels der Absicherung von künftig geplanten Währungstransaktionen sowie Zinserträgen bzw. Zinsaufwendungen deutlich gemacht werden.

 

Rn. 242

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Im Fremdwährungsbereich ist zu unterscheiden, ob es sich konkret um geplante Währungsabflüsse oder Währungszuflüsse handelt.

(1)

Bei erwarteten (geplanten) Währungsabflüssen (z. B. Bezahlung von AK für Rohstoff in Währung) müssen die aufgrund der Abwicklung des Sicherungsinstruments (z. B. Terminkauf von Währung) sich ergebenden Beträge rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die aus dem Grundgeschäft resultierenden Zahlungsströme bedienen zu können.

Sofern der Termin für die Bezahlung nicht exakt bestimmt werden kann, empfiehlt es sich, die Fälligkeit des Sicherungsgeschäfts auf einen früheren Zeitpunkt (betreffend der Anschaffung der Währungsbeträge) zu vereinbaren.

Ggf. sind die Währungsbeträge bis zu ihrem tatsächlichen Abfließen (z. B. Bezahlung von Rohstoffkäufen) auf gesonderten Währungskonten zu "parken". Eine Konvertierung in Euro für den Fall, dass die erforderlichen Währungsbeträge aus einem Sicherungsinstrument (z. B. Terminkauf von Währung) vor Fälligkeit der Zahlung zur Verfügung stehen (z. B. weil der Terminkauf früher fällig ist), gewährleistet nicht den gesuchten Sicherungserfolg und ist damit strikt zu vermeiden.

(2)

Für erwartete (geplante) Währungszuflüsse (z. B. UE in Währung) gilt für den Fall des nicht exakt bestimmbaren Tags des Zuflusses entsprechend, dass die eingehenden Währungsbeträge (z. B. aus den UE) ggf. so lange auf gesonderten Währungskonten zu "parken" sind, bis das Sicherungsinstrument (z. B. Terminverkauf von Währung) tatsächlich abgewickelt wird; eine vorherige Konvertierung ist daher strikt zu vermeiden.

Bei diesem "Parken" handelt es sich faktisch um Anschlusssicherungsgeschäfte. Auch in diesem Fall würden eine Konvertierung in Euro und ein späterer Rückkauf zur Bedienung des Terminverkaufs den gesuchten Sicherungserfolg nicht gewährleisten.

 

Rn. 243

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

vorläufig frei

 

Rn. 244

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei der Absicherung von variablen Zinsen (z. B. dadurch, dass eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit mittels Zinsswap gegen steigende variable Zinsen gesichert wird) sind die Konditionen des Sicherungsinstruments (z. B. Zinsswap) so zu gestalten, dass die Fixing- bzw. Zinstermine von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument identisch sind oder innerhalb eines minimalen Zeitraums (z. B. ein bis zwei Tage) liegen.

Bei einer mehr als nur geringfügigen Abweichung der Fixing- und damit auch der Zinstermine in Relation zur Referenzperiode (z. B. ein oder zwei Tage bei 3-Monats-Zinsen) verändert sich die Sicherungswirkung und damit die Wirksamkei...

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