Rn. 152

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Lagebericht auf den Bereich "FuE" einzugehen (sog. FuE-Bericht). Angaben hierzu sind für die Beurteilung der Lage und der Zukunftsaussichten des UN von großer Bedeutung (vgl. bereits Brockhoff, WPg 1982, S. 237ff.; Dellmann, WPg 1982, S. 557ff., 587ff.). Sie zeigen den Adressaten des Lageberichts, welche Maßnahmen das UN zur Sicherung seiner Wettbewerbsfähigkeit und zum Aufbau neuer Erfolgspotenziale ergriffen hat bzw. für die Zukunft plant. Zudem ermöglichen sie eine Einschätzung dazu, inwieweit das Ergebnis des GJ durch Vorleistungen belastet ist, die erst in künftigen Perioden zu potenziellen Erträgen führen und dadurch das künftige Ausschüttungspotenzial beeinflussen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 181).

 

Rn. 153

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Begriffe "Forschung" und "Entwicklung" werden im Zusammenhang mit dem Lagebericht nicht näher definiert. Allerdings ergibt sich aus § 255 Abs. 2a Satz 2f., dass unter Forschung die planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verstehen ist. Hierzu gehört sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung. Entwicklung bezeichnet dagegen die Umsetzung von Forschungsergebnissen oder anderen Erkenntnissen in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Prozesse und Technologien (vgl. Kuhn, DStR 1993, S. 491; Fink/Kajüter (2021), S. 152 f.; MünchKomm. HGB (2020), § 289, Rn. 108).

 

Rn. 154

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Berichtspflichtig sind UN, die in einem nennenswerten Umfang FuE für eigene Zwecke betreiben oder aufgrund ihres Geschäftsmodells und ihrer Größe an sich betreiben müssten. Hierzu gehören i. d. R. UN aus bestimmten Branchen, wie z. B. der Automobil-, Elektronik-, Luft- und Raumfahrt-, Chemie- und Pharmaindustrie sowie dem Anlagenbau und der Informationstechnologie. Sofern UN keine FuE betreiben, dies aber angesichts des Geschäftsmodells und der Größe zu erwarten wäre, sollte hierauf durch eine Fehlanzeige hingewiesen werden (vgl. dies so fordernd Baetge/Fischer/Paskert (1989), S. 46). Bei UN, die branchenüblich keine nennenswerte FuE betreiben, entfällt der FuE-Bericht. Dies ist z. B. bei Banken, Versicherungen und Handels-UN regelmäßig der Fall, kann sich aber durch den Trend zur Digitalisierung ggf. künftig ändern (vgl. Korte/Mujkanovic, PiR 2017, S. 345 (347)).

 

Rn. 155

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Für die Berichtspflicht ist unerheblich, ob die FuE selbst oder über Fremdaufträge durchgeführt wird. Nicht unter die Berichtspflicht fällt dagegen Auftragsforschung für Dritte; über diese ist ggf. im Wirtschaftsbericht zu berichten. Zur Abgrenzung des Berichtsgegenstands ist eine Orientierung an der Aufbauorganisation daher i. d. R. nur bedingt geeignet. Zweckmäßiger ist eine funktionale Abgrenzung von anderen Aufgaben, die nicht unter FuE für eigene Zwecke fallen (vgl. Kuhn, DStR 1993, S. 491).

 

Rn. 156

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Erläuterungen müssen den Adressaten des Lageberichts einen Eindruck von der allg. Ausrichtung der FuE-Aktivitäten sowie deren Intensität im Zeitablauf vermitteln (vgl. DRS 20.49). Hierzu sind die Ziele und Schwerpunkte der FuE-Aktivitäten darzustellen. Zum Mindestinhalt des FuE-Berichts gehören ferner Angaben zum Faktoreinsatz (Input) sowie zu den wesentlichen Ergebnissen (Output) der FuE-Aktivitäten. Bei Ersterem sollte über die Gesamthöhe der FuE-Aufwendungen, die Investitionen, die Einrichtungen und die Anzahl der Mitarbeiter im FuE-Bereich, bei Letzterem z. B. über neue Patente und Lizenzen sowie neue Produkte und deren Anteil am Gesamtumsatz berichtet werden. Durch Angaben zum In- und Output der FuE-Aktivitäten kann der Adressat des Lageberichts die Produktivität dieses Bereichs beurteilen. Wesentliche Veränderungen der FuE-Aktivitäten im Vergleich zum VJ sind darzustellen und zu erläutern (vgl. DRS 20.51).

 

Rn. 157

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Eine sehr umfassende und detaillierte Darstellung der FuE-Aktivitäten ist nicht erforderlich. Die Berichterstattung über FuE-Aktivitäten muss ihre Grenzen finden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Offenlegung der Informationen zu erheblichen Nachteilen für das berichtende UN führt, weil Wettbewerber damit frühzeitig auf neue Entwicklungen aufmerksam gemacht werden und Wettbewerbsvorteile des berichtenden UN beeinträchtigt werden (vgl. allg. dazu HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 58ff.). Die Aufgliederung der FuE-Aufwendungen auf einzelne Projekte oder die Angabe konkreter Forschungsergebnisse oder Entwicklungsvorhaben ist daher nicht notwendig (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 188). Aufgrund des sensiblen Charakters von Informationen über FuE ist eine verbale Berichterstattung i. d. R. ausreichend. Sie ist um quantitative Angaben zum Faktoreinsatz und zu den Ergebnissen der FuE-Aktivitäten zu ergänzen, sofern diese Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind (vgl. DRS 20.49).

 

Rn. 158

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 285 Nr. 22 ist der Gesamtbetrag der FuE-Aufwendungen und de...

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