Rn. 108

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Liegen die o. g. Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit zwischen einem Grundgeschäft (z. B. einem Wertpapier, das gegen Kursverluste aufgrund steigender Zinsen abgesichert werden soll) und einem Future-Kontrakt als Sicherungsinstrument (in diesem Fall Verkauf eines Kontrakts) vor, sind unrealisierte Gewinne und Verluste – soweit die Bewertungseinheit wirksam ist – aus der abgesicherten Position und dem Future miteinander zu verrechnen. Beträge einer Unwirksamkeit sind stets imparitätisch zu erfassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen bei HdR-E, HGB § 254, Rn. 282ff. verwiesen.

Die Sicherung von (festverzinslichen) Wertpapieren mittels Futures ist komplex; dies v.a., weil Futures eine standardisierte Laufzeit haben, die nur selten mit der Laufzeit des zu sichernden Wertpapiers bzw. mit einem evtl. kürzeren Sicherungszeitraum übereinstimmt. Deshalb kommt der Ermittlung und ggf. laufenden Anpassung der Hedge-Ratio (vgl. hierzu ausführlich Scharpf/Luz (2000, S. 621ff., 647ff.) große Bedeutung zu.

Die Eignung eines Future-Kontrakts zur Absicherung einer bestimmten Grundposition hängt davon ab, wie stark die Preisbewegungen des Futures und die der abzusichernden Position korrelieren; die Korrelation kann sich ferner im Zeitablauf aufgrund der Veränderung der sog. Basis (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 602f.) ändern. Eine wirksame Sicherung ist mit Futures i. d. R. nur möglich, wenn das Unternehmen ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagementverfahren besitzt.

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