Rn. 25

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die am Fixing-Tag festgestellte Ausgleichszahlung (vgl. zur Ermittlung Scharpf/Luz (2000), S. 546ff.) ist regelmäßig nachschüssig zu leisten. Sofern die Ausgleichszahlung ausnahmsweise bereits am Fixing-Tag fällig ist, wird diese abzuzinsen sein.

Der Anspruch des Käufers auf die Differenzzahlung ist mit dem Fixing entstanden und damit – getrennt von der ggf. noch aktivierten Prämie – in voller Höhe als Forderung gegenüber dem Verkäufer der Zinsbegrenzungsvereinbarung zu aktivieren und gleichzeitig erfolgswirksam zu vereinnahmen. Dabei ist es für die Frage der Gewinnrealisierung dem Grunde nach unerheblich, ob diese Ausgleichszahlung auf diskontierter Basis zu Beginn der Zinsperiode oder auf nomineller Basis am Ende der Zinsperiode fällig ist und geleistet wird.

Handelt es sich bei der Zinsbegrenzungsvereinbarung um ein Sicherungsinstrument i. S. d. § 254 (Absicherung einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit gegen steigende Zinsen), kommt abweichend von der sofortigen Gewinnrealisierung eine entsprechende zeitanteilige Abgrenzung der Ausgleichszahlung in Betracht. Soweit es sich um Sicherungsinstrumente handelt, sind die Ausgleichszahlungen nach der hier vertretenen Ansicht zeitanteilig als Zinsen und ähnliche Erträge auszuweisen, um die Sicherungswirkung auch erfolgsmäßig darzustellen. Inwieweit eine Saldierung mit den Aufwendungen bzw. Erträgen aus den Grundgeschäften vorgenommen werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei sog. Micro-Hedges ist eine Zusammenfassung mit den Zinsaufwendungen bzw. Zinserträgen des gesicherten Grundgeschäfts sachgerecht.

Die Zahlungsverpflichtung des Verkäufers zeigt sich i. d. R. als Rückstellungsverbrauch; ansonsten ist sie als Verbindlichkeit zu erfassen und erfolgswirksam zu buchen (vgl. Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153)). Bei Sicherungsinstrumenten kommt nach der hier vertretenen Ansicht nur ein Ausweis im Zinsergebnis in Betracht. Bei sog. Micro-Hedges ist eine Zusammenfassung mit den Zinsaufwendungen bzw. Zinserträgen des gesicherten Grundgeschäfts sachgerecht.

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