Rn. 75

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für die bilanzielle Abbildung von CDS i. R.v. Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 müssen die Voraussetzungen von IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13, gegeben sein. Im Übrigen sind die Regeln von IDW RS HFA 35 (2011) zu beachten.

Das Sicherungsinstrument (CDS) muss zur "Absicherung des spezifischen Risikos des Grundgeschäfts geeignet sein" (IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 38). Dies ist gleichbedeutend wie die Anforderung der objektiven Eignung in IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13. Die bedeutet in Bezug auf die Absicherung von Kreditrisiken (Ausfall- bzw. Bonitätsrisiken), dass sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument bzw. der abzusichernde Teil davon die gleichen (identischen) Risikofaktoren und sonstigen Merkmale aufweisen müssen oder dass eine negative Korrelation der Wert- bzw. Zahlungsstromänderungen beider Geschäfte bezogen auf das abgesicherte Risiko nachgewiesen werden kann.

In Betracht kommt bspw. die Absicherung des Werts eines Kredits oder einer Anleihe, soweit die Wertentwicklung auf Bonitätsveränderungen zurückzuführen ist. Dazu ist es notwendig, dass die bonitätsinduzierte Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts isoliert und gegen die gegenläufige Wertänderung des absichernden CDS gestellt werden kann.

Ein Ausweis der Prämienzahlungen im Zinsergebnis ist sachgerecht, soweit der Zinscharakter überwiegt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kreditderivat mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten in eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 einbezogen ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 25).

Ist der CDS in eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 einbezogen, ist die Wertveränderung der Prämienzahlung i. R.d. Wirksamkeitsberechnung der Bewertungseinheit nach IDW RS HFA 35 (2011) zu berücksichtigen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 26).

Der Eintritt des Kreditereignisses führt zur Beendigung einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254.

Ausgleichszahlungen sind nach den für die Beendigung von Bewertungseinheiten entwickelten Regeln des IDW RS HFA 35 (2011) zu behandeln (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 30).

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