Rn. 328

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Durch das sog. Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) vom 30.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 2152ff.) werden bestimmte lageberichtspflichtige UN u. a. dazu verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (sog. Entgeltbericht) als Anlage zum Lagebericht zu erstellen (vgl. auch Rimmelspacher/Kliem, DB 2018, S. 265ff.; Fink/Kajüter (2021), S. 424ff.). Hintergrund der Regelung ist der statistisch messbare Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern, der nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Jahr 2016 – bereinigt um strukturelle Faktoren und erwerbsbiografische Unterschiede – 7 % betrug. Da diese Entgeltlücke dem Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche und gleichwertige Arbeit widerspricht, möchte der Gesetzgeber die geschlechterbedingte Entgeltdiskriminierung mit dem EntgTranspG beseitigen (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 1). Dabei setzt er, wie schon bei einer Reihe anderer neuer Gesetze der letzten Jahre (z. B. CSR-RUG, FüPoG I und II), auf die verhaltenssteuernde Wirkung von Berichtspflichten. Eine höhere Transparenz über Entgeltregelungen und Entgeltstrukturen soll dazu beitragen, dass UN sich mit der Problematik einer evtl. Entgeltdiskriminierung auseinandersetzen und falls notwendig Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen.

 

Rn. 329

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG müssen Arbeitgeber mit i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den §§ 264 und 289 verpflichtet sind, einen Entgeltbericht erstellen. Arbeitgeber i. S. d. § 5 Abs. 3 EntgTranspG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige PersG, die AN (oder auch andere Mitarbeiter, wie z. B. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten) beschäftigen. Es sollen alle ständigen Beschäftigten erfasst werden (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 72). Saison-AN oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen zur Überbrückung von Auslastungsspitzen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Kolb/Heinek, WPg 2017, S. 1243 (1246)). Die Formulierung "mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten" eröffnet gewisse Ermessenspielräume. Gemeint ist die Anzahl der Beschäftigten des im regelmäßigen Gang befindlichen Betriebs, nicht die durchschnittliche Zahl der im Jahr Beschäftigten. Dieser Maßstab findet sich bereits im Arbeitsrecht (z. B. BetrVG), ist für die RL aber neu. Damit weicht nicht nur der Beschäftigtenbegriff vom Begriff der AN nach § 267 ab, sondern auch die Ermittlung der Größenschwelle.

 

Rn. 330

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Für die Pflicht zur Erstellung des Entgeltberichts ist nicht allein das Größenkriterium von i. d. R. mehr als 500 Beschäftigten maßgeblich, sondern zugleich die Pflicht zur Lageberichterstattung nach den §§ 264ff. und 289. Daraus folgt, dass UN, die nach den §§ 264 Abs. 3, 291 oder 292 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, keinen Entgeltbericht erstellen müssen (vgl. so auch Beck-HdR, B 510 (2018), Rn. 348; Philippsen/Sultana, KoR 2018, S. 135 (138)). Ebenso muss kein Entgeltbericht auf Konzernebene erstellt werden, da die §§ 21f. EntgTranspG hierzu keine Vorgabe machen.

 

Rn. 331

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Entgeltbericht ist eine Anlage zum Lagebericht. Er ist als solche zusammen mit dem Lagebericht im BAnz zu veröffentlichen (vgl. § 22 Abs. 4 EntgTranspG). Die Anlage ist gleichwohl nicht Bestandteil des Lageberichts. Vielmehr stellt der Lagebericht das Offenlegungsvehikel dar, mit dem der Entgeltbericht zeitgleich mit dem Lagebericht der allg. Öffentlichkeit präsentiert wird (vgl. BT-Drs. 18/11133, S. 74). Der Gesetzgeber hat damit ein völlig neues Berichtsmedium geschaffen. Es unterscheidet sich auch von der nichtfinanziellen Erklärung oder der Erklärung zur UN-Führung, die in den Lagebericht eingefügt oder separat auf der Internetseite des UN veröffentlicht werden können. Letzteres ist für den Entgeltbericht nicht hinreichend, um die gesetzliche Offenlegungspflicht zu erfüllen (vgl. Kolb/Heinek, WPg 2017, S. 1243 (1245)).

 

Rn. 332

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Da der Entgeltbericht kein Bestandteil des Lageberichts ist, unterliegt er auch nicht der AP nach § 317 Abs. 2 (vgl. IDW PS 350 (2017), Rn. 88). Gleichwohl ist er vom AP kritisch zu lesen (vgl. ISA [DE] 720 (2020)). Fraglich ist, ob der AP trotz fehlender Einbeziehung in die Prüfung seiner Redepflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 (schwerwiegender Gesetzesverstoß) nachkommen muss, wenn das UN seiner Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung des Entgeltberichts nicht nachgekommen ist. Nach hier vertretener Auffassung ist von einer solchen Redepflicht auszugehen (vgl. so auch Philippsen/Sultana, KoR 2018, S. 135 (139)).

 

Rn. 333

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Entgeltbericht sind erstens Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen darzustellen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntgTranspG). Hierunter sind v.a. solche Maßnahmen zu vers...

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