Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Obwohl die Beteiligungsdefinition in dem nur für KapG sowie bestimmte PersG (z. B. GmbH & Co. KG), d. h. in dem für KapG i. w. S. geltenden Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs ("Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften") geregelt ist, kann sie auch für den JA anderer Kaufleute als der KapG i. w. S. Bedeutung haben; schließlich wurde diese Platzierung im Gesetz doch ausschließlich wegen der Anknüpfung an die ebenfalls im Zweiten Abschnitt enthaltenen Gliederungsschemata, also aus systematischen Gründen, gewählt (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 106). So erlangt § 271 Abs. 1 durch den Verweis des § 5 Abs. 1 PublG für alle UN Bedeutung, die gemäß § 1 i. V. m. § 3 PublG diesem Gesetz unterliegen. Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 sind zudem

über den JA und den Lagebericht auch von eG entsprechend anzuwenden; § 271 Abs. 1 zählt somit nicht zu den in § 336 Abs. 2 Satz 1 für eG ausdrücklich ausgenommenen Vorschriften. Ferner ist die Beteiligungsdefinition auch von all denjenigen UN zu beachten, die im JA die Beteiligungsposition freiwillig ausweisen.

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