Rn. 944
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG waren "Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte" im Anhang anzugeben. Durch das BilRUG wurde die Angabepflicht nunmehr aus dem AktG in § 285 Nr. 15a (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 556ff.) überführt, da sie auch für andere Rechtsformen gelten soll (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 110). Entsprechend wurde § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG (a. F.) aufgehoben.
Rn. 945–950
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
vorläufig frei
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