Hinsichtlich des Verwendungszwecks sind zu unterscheiden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 12):

(1)

Freistehende Kreditderivate:

Hierbei handelt es sich um Kreditderivate, die mit keinem anderen Geschäft des Bilanzierenden in Verbindung stehen und die beim Sicherungsgeber der Erzielung von Prämieneinnahmen durch Übernahme von Kreditrisiken dienen und beim Sicherungsnehmer mit der Absicht abgeschlossen wurden, durch Zahlung einer Prämie Ansprüche bei Eintritt unsicherer künftiger Ereignisse zu erwerben.

Freistehende Kreditderivate sind beim Sicherungsnehmer stets nach den für schwebende Geschäfte (Finanzderivate) entwickelten Grundsätzen zu behandeln, soweit bei Instituten nicht eine Zuordnung zum Handelsbestand erfolgt (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 15).

Beim Sicherungsgeber sind freistehende Kreditderivate in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Kreditereignisses und der Halteabsicht entweder als schwebendes Geschäft (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 16; Finanzderivat) oder als Kreditersatzgeschäft (quasi wie Bürgschaft- bzw. Garantiegeschäft; vgl. IDW RS BFA 1 (2015)) zu bilanzieren.

(2)

Erhaltene bzw. gestellte Kreditsicherheiten:

Beim Sicherungsnehmer sind erhaltene Kreditsicherheiten (unter weiteren Voraussetzungen; vgl. nachfolgend) nicht eigenständig zu bilanzieren, sondern entweder bei der Bewertung des abgesicherten Geschäfts (z. B. Kredit: Ermittlung einer Einzel- und/oder Pauschalwertberichtigung) zu berücksichtigen oder i. R.e. Bewertungseinheit nach § 254 (i. V. m. IDW RS HFA 35 (2011)) abzubilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18f.).

Der Sicherungsgeber hat für gestellte Kreditsicherheiten (Kreditersatzgeschäft) eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, sofern ernsthaft mit dem Eintritt des Kreditereignisses (Kreditausfall) zu rechnen ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17).

Bei Kreditderivaten als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit müssen die vertraglichen Vereinbarungen objektiv zur Absicherung des Ausfallrisikos i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, geeignet sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Darüber hinaus setzt eine Verwendung als Kreditsicherheit voraus, dass Halteabsicht bis zur Fälligkeit des Kreditderivats sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs als auch zum jeweiligen Abschlussstichtag besteht (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Der Verwendungszweck ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Kreditderivat festzulegen und zu dokumentieren (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Eine spätere Dokumentation ist für die Behandlung als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit schädlich, d. h. wird gegen diese Anforderung verstoßen, muss das Kreditderivat als Finanzderivat behandelt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge