Rn. 80

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Ausweis der ausgetauschten Zahlungsströme in der GuV folgt den Regeln für das abgesicherte Geschäft (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 31).

Mithin ist es sachgerecht, wenn bei Sicherungsgeschäften die Zinszahlungen aus dem TRS in demselben GuV-Posten wie die Zinsen des gesicherten Grundgeschäfts (saldiert) gezeigt werden; ggf. ist eine Zinsabgrenzung vorzunehmen (vgl. Auerbach/Klotzbach (2015), S. 403).

Periodische geleistete Kurswertausgleichzahlungen sind während der Laufzeit des TRS erfolgsneutral in der Bilanz auszuweisen.

Die Vereinnahmung in der GuV (im Bewertungsergebnis des abgesicherten Geschäfts) erfolgt bei Beendigung des Geschäfts (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 31).

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