Rn. 83

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Für steuerrechtl. Zwecke war das Vorratsvermögen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG stets mit den AHK, ggf. mit dem niedrigeren Teilwert, anzusetzen. Waren Einstandspreise nicht mehr einwandfrei zuzuordnen, so stellte die Durchschnittsbewertung nach Auffassung der Finanzverwaltung ein zweckentsprechendes Schätzungsverfahren dar. Die Bewertung nach dem Lifo-Verfahren wurde nur dann anerkannt, wenn eine dementspr. Verbrauchsfolge glaubhaft gemacht werden konnte, was in der Praxis nicht möglich war. Die Finanzverwaltung begründete ihre grundsätzlich ablehnende Auffassung damit, dass § 6 EStG die Bewertung mit den tatsächlichen AK zwingend vorschreibe.

 

Rn. 84

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ergab sich seit 1985 aus § 74a EStDV. Danach konnte die Lifo-Verbrauchsfolge auch steuerrechtl. für bestimmte Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium und Rhodium) sowie für Kupfer zugrunde gelegt werden. Die Einführung dieser Regelung war auf enorme Preissteigerungen und damit verbundene Scheingewinne bei diesen Metallen zurückzuführen, die anderenfalls zu einer existenzbedrohenden Besteuerung in der betr. Industrie geführt hätten. Die steuerrechtl. Zulässigkeit war einerseits eng an den Wortlaut der handelsrechtl. Regelung angelehnt, beschränkte die Anwendung andererseits aber auf den Wertansatz des Metall-Gehalts und auf Vorräte, die be- oder verarbeitet worden waren oder werden sollten (vgl. i.E. etwa Roland, D. 1985, S. 867; Brunn, F. W. 1985, S. 421 ff.). § 74a EStDV wurde in den Beratungen des Finanzausschusses als erster Schritt in Richtung auf eine allg. Anpassung des StR an das HR angesehen, die haushaltspolitisch noch nicht machbar war (vgl. BT-Drucks. 10/2370, S. 26).

 

Rn. 85

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Die handelsrechtl. Zulässigkeit der Lifo-Methode hatte wegen des Bewertungsvorbehalts in § 5 Abs. 6 EStG keine Bedeutung für stl. Zwecke.

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