a) Verkäufer einer Kaufoption (Covered Call Writing)

 

Rn. 103

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Beabsichtigt der Verkäufer einer Kaufoption, seine "Eventualverpflichtung" aus der Lieferung des Basisobjekts durch einen bereits im Unternehmen vorhandenen Bestand an lieferbaren Gegenständen zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob zwischen diesem Deckungsbestand (z. B. Aktien) und der verkauften Kaufoption (Short Call) eine Bewertungseinheit gebildet werden kann. Dabei würde der Short Call das Grundgeschäft darstellen, während der Basiswertbestand (z. B. Aktienbestand) das Sicherungsinstrument wäre. Im handelsrechtlichen Schrifttum wird die Zulässigkeit einer Bewertungseinheit mit Shortpositionen per se abgelehnt.

Die Bildung einer Bewertungseinheit kann nur dazu führen, dass der unangemessene Ausweis unrealisierter Verluste durch Gegenrechnung mit "parallel" entstehenden unrealisierten Gewinnen vermieden wird, nicht aber, dass es zu einer Vorvereinnahmung unrealisierter Gewinne kommt.

Es ist bei der Lösung dieser Frage danach zu unterscheiden, ob bis zum Abschlussstichtag der Kurs des Basiswerts der Option bzw. des Deckungsbestands gestiegen (Alternative 1) oder gesunken (Alternative 2) ist (vgl. mit Zahlenbeispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62 (66f.); Scharpf/Schaber (2018), S. 581ff.).

 

Rn. 104

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Wertänderungen der Optionsprämie sind in die Veränderung des inneren Werts (gesichertes Risiko) und den Zeitwert (nicht gesichertes Risiko) aufzuteilen.

Bei gestiegenem Kurs des Basiswerts (z. B. Aktie) kommt es i. H. der Veränderung des inneren Werts der Option zu einer Kompensation (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (66f.)). Bei gefallenem Kurs des Basiswerts (z. B. Aktie) kann es mangels eines (ausreichenden) inneren Werts der Option ggf. nicht zu einer Kompensation des Wertverlusts des Basiswerts kommen.

b) Käufer einer Verkaufsoption (Protective Put)

 

Rn. 105

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Mit dem Kauf einer Verkaufsoption kann ein vorhandener Bestand an Basiswerten (z. B. Aktien) gegen Kursverluste gesichert werden (Protective Put). Fällt der aktuelle Marktpreis (Kurs) des Basiswerts unter den Basispreis, tritt insoweit kein Verlust ein, da der Basiswert auf jeden Fall mittels der Option zum Basispreis an den Stillhalter verkauft werden kann. Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass die Option (gedanklich) ausgeübt wird (und anschließend deren Wert gleich null ist).

Ein Wertausgleich kommt dabei insoweit zustande, als die Veränderung des inneren Werts der Option die mit umgekehrtem Vorzeichen versehene Wertänderung des Grundgeschäfts kompensiert. Mithin ist in diesem Zusammenhang das gesicherte Risiko bei Optionen auf den inneren Wert der Option begrenzt. Insoweit ist IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 73, wonach die Zeitwertkomponente in den Saldierungsbereich eingezogen werden darf, in derartigen Fällen nicht einschlägig, weil dies ggf. zu nicht sachgerechten Ergebnissen i. S. d. § 254führt (vgl. mit Beispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.); Scharpf/Schaber (2018), S. 575ff.). Die Änderung des Zeitwerts ist i. d. R. dem nicht gesicherten Risiko zuzurechnen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine gegenläufige Option gesichert wird (für eine Gegenüberstellung der bilanziellen Vorgehensweise vor und nach Inkrafttreten des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) – dargestellt anhand von Zahlenbeispielen auf der Grundlage von marktgerechten Prämien – vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 575, m.w.N).

c) Absicherung gegenläufiger Optionen

 

Rn. 106

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Werden Optionen zur Absicherung der Wertänderungsrisiken anderer Optionen verwendet, müssen die Ausstattungsmerkmale von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument gleich sein, wenn man eine wirksame (effektive) Sicherungsbeziehung herstellen möchte. Einer gekauften Kaufoption ist eine verkaufte Kaufoption, einer gekauften Verkaufsoption eine verkaufte Verkaufsoption gegenüberzustellen und umgekehrt (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.)).

Im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten werden Optionen eingesetzt, um bestimmte optionale Risiken dieser Produkte zu neutralisieren. Um in solchen Fällen eine sachgerechte Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) durchführen zu können, muss das strukturierte Finanzinstrument entsprechend IDW RS BFA 22 (2015) in den Basisvertrag (z. B. marktgerecht verzinsliche Anleihe) und die eingebettete(n) Option(en) zerlegt werden. Dies auch dann, wenn das strukturierte Finanzinstrument selbst nicht nach IDW RS BFA 22 (2015) zerlegt bilanziert werden muss (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (63f.)).

d) Absicherung der Anschaffung von Vermögensgegenständen und Begründung von Verbindlichkeiten

 

Rn. 107

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Künftige Zahlungsströme entstehen bspw. bei Erwerb/Veräußerung von VG bzw. bei der Begründung von Verbindlichkeiten sowie bei antizipativen Bewertungseinheiten.

Wird bei Ausübung eines Optionsrechts ein VG erworben oder eine Verbindlichkeit begründet, ist der Buchwert des Optionsrechts Bestandteil der AK des VG bzw. führt zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22).

Der erworbene VG bzw. die begründete Verbindlichkeit ist am nachfolgenden Ab...

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